Ruhestand: Unterschied zwischen den Versionen
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Dem Stammapostel steht der Ruhestand mit dem 65. Lebensjahr zu, seinen aktiven Dienst muss er jedoch bis zum spätestens 70. Lebensjahr beenden und in den Ruhestand treten. | Dem Stammapostel steht der Ruhestand mit dem 65. Lebensjahr zu, seinen aktiven Dienst muss er jedoch bis zum spätestens 70. Lebensjahr beenden und in den Ruhestand treten. | ||
− | <blockquote>''Mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres steht dem Stammapostel der Ruhestand zu. Längstens soll er seine Amtstätigkeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres ausüben. Zur Berufung seines Nachfolgers und zur Regelung für den Fall einer vorübergehenden oder definitiven Verhinderung an der Amtsausübung kann der Stammapostel im Tresor der NAKI entsprechende | + | <blockquote>''Mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres steht dem Stammapostel der Ruhestand zu. Längstens soll er seine Amtstätigkeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres ausüben. Zur Berufung seines Nachfolgers und zur Regelung für den Fall einer vorübergehenden oder definitiven Verhinderung an der Amtsausübung kann der Stammapostel im Tresor der NAKI entsprechende Dokumente hinterlegen. Bestätigen zwei unabhängige Ärzte eine vorübergehende Verhinderung, so öffnen die drei dienstältesten Bezirksapostel das entsprechende Dokument; stirbt der Stammapostel oder wird seine definitive Verhinderung festgestellt, ist innerhalb von sieben Tagen eine Bezirksapostelversammlung einzuberufen, die das Vermächtnis des Stammapostels zur Kenntnis nimmt und unverzüglich umsetzt.''<ref>[http://www.nak.org/fileadmin/download/pdf/Struktur_Organisation_NAK_0203.pdf nak.org - Struktur und Organisation der Neuapostolischen Kirche]</ref></blockquote> |
− | Dokumente hinterlegen. Bestätigen zwei unabhängige Ärzte eine vorübergehende Verhinderung, so öffnen die drei dienstältesten Bezirksapostel das entsprechende Dokument; stirbt der Stammapostel oder wird seine definitive Verhinderung festgestellt, ist innerhalb von sieben Tagen eine Bezirksapostelversammlung einzuberufen, die das Vermächtnis des Stammapostels zur Kenntnis nimmt und unverzüglich umsetzt.''<ref>[http://www.nak.org/fileadmin/download/pdf/Struktur_Organisation_NAK_0203.pdf nak.org - Struktur und Organisation der Neuapostolischen Kirche]</ref></blockquote> | ||
=== Theologie === | === Theologie === |
Version vom 15. September 2011, 15:40 Uhr
Unter Ruhestand, Inruhesetzung, Zurruhesetzung oder Ruhesetzung versteht man eine feierliche Handlung, in der ein Amtsträger von seiner Beauftragung und/oder Amtstätigkeit entbunden wird.
Inhaltsverzeichnis
Neuapostolische Kirche
Die Ruhesetzung wird meist von einem Apostel oder auch Bischof vorgenommen und findet meist auf Grund des Erreichens der Altersgrenze mit 65. Jahren oder aus gesundheitlichen Gründen statt. Nach dem Amtsverständnis der Neuapostolischen Kirche erlischt mit dem Ruhestand eines Amtsträgers nicht sein Amt, sondern der ihm erteilte Amtsauftrag. Gaben und Fähigkeiten bleiben erhalten.
In den (noch) aktuellen Richtlinien für Amtsträger heißt es:
1.3.4 Altersgrenze
Die Amtsträger treten grundsätzlich nach vollendetem 65. Lebensjahr in den Ruhestand.
unfreiwillige Inruhesetzung
In der Geschichte der Neuapostolischen Kirche war es etliche Male üblich, dass man unliebsam gewordene Amtsträger vorschnell in den Ruhestand schickte und somit diesen einen ehrenvollen Abgang vom aktiven Dienst ermöglichte. Dies geschah teilweise aber auch aus Eigeninteresse um Aufsehen und Nachfragen bei einer Amtsenthebung zu vermeiden.
Geschichte
Der Ruhestand vom kirchlichen Amt scheint in den Anfängen der apostolischen Bewegung nicht vorgesehen zu sein. So wurde das Amt bis zum Tod ausgeübt. Nur in Einzelfällen - bei schwerer Krankheit oder Dienstunfähigkeit - scheint es Ruhesetzungen gegeben zu haben.
priesterliche Amtsträger und Diakone
In der Neuapostolischen Kirche wurde später eine Altersgrenze für diakonale und priesterliche Ämter eingeführt. In der Regel dienten diese bis zum 65. Lebensjahr aktiv als Amtsträger, aber auch dabei gab es Ausnahmen. Mit dem Ruhestand erlosch jeglicher aktiver Dienst.
Im März 2007 beschloss die BAV, dass Amtsträger in Ruhestand (ab Priester) auch die Krankenbetreuung übernehmen könnten. Die Hauptverantwortung liege aber nach wie vor beim Gemeindepriester, so die NAKI. [1]
Ein Jahr später, im Herbst 2008, beschloss die BAV, dass auch Trauerfeiern zukünftig von im Ruhestand befindlichen priesterlichen Amtsträgern durchgeführt werden könnten. Solche Ruheständler, die zur Übernahme der Aufgabe bereit wären, sollen vorab durch den Gemeindeleiter dem Apostel genannt werden. Der Auftrag zur Durchführung von Trauerfeiern im Ruhestand endet spätestens nach der Vollendung des 75. Lebensjahres.[2]
Im März 2011 beschloss die BAV abermals, dass das Ruhestandsalter auf maximal 67 Jahre angehoben wird. Dies sei den üblichen gesellschaftlichen Begebenheiten angepasst. Dennoch soll die übliche Altersgrenze bei 65 Jahren bleiben und nur bei Bedarf und mit Rücksprache des Betroffenen auf 67 Jahre angehoben werden.[3]
Apostel
Apostel dienten zunächst lebenslang, oder wurden sogar erst im hohen Alter eingesetzt. Ein Ruhestand war üblicherweise nur aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen möglich. Im März 1954 wurde die Altersgrenze von 70 Jahren eingeführt, welche in den 1990er Jahren auf 65 Jahre abgesenkt wurde. Jedoch wurde das Ruhestandsalter über viele Jahrzehnte lang mehrmals von etlichen Aposteln deutlich überschritten. Erst in den späten 1990-er Jahren normalisierte sich dies.
Stammapostel
Der Stammapostel diente ebenfalls zunächst lebenslang, bzw. bis gesundheitliche Einschränkungen ein Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erforderten. 1954 wurde auch für den Stammapostel das Ruhestandsalter von 70 Jahren eingeführt, welches aber umgehend von Stammapostel Johann Gottfried Bischoff wieder ausgesetzt wurde. Unter seinem Nachfolger, Stammapostel Walter Schmidt wurde die Regelung wieder eingführt.
Dem Stammapostel steht der Ruhestand mit dem 65. Lebensjahr zu, seinen aktiven Dienst muss er jedoch bis zum spätestens 70. Lebensjahr beenden und in den Ruhestand treten.
Mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres steht dem Stammapostel der Ruhestand zu. Längstens soll er seine Amtstätigkeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres ausüben. Zur Berufung seines Nachfolgers und zur Regelung für den Fall einer vorübergehenden oder definitiven Verhinderung an der Amtsausübung kann der Stammapostel im Tresor der NAKI entsprechende Dokumente hinterlegen. Bestätigen zwei unabhängige Ärzte eine vorübergehende Verhinderung, so öffnen die drei dienstältesten Bezirksapostel das entsprechende Dokument; stirbt der Stammapostel oder wird seine definitive Verhinderung festgestellt, ist innerhalb von sieben Tagen eine Bezirksapostelversammlung einzuberufen, die das Vermächtnis des Stammapostels zur Kenntnis nimmt und unverzüglich umsetzt.[4]
Theologie
Lange war es nicht eindeutig geklärt, ob mit der Ruhesetzung auch das Amt erlischt oder das Amt durch die Ordination dem Träger ein unauslöschliches Merkmal verleiht. Zumindest seit einiger Jahren scheint sich die Neuapostolische Kirche auf das "unauslöschliche Merkmal" geeinigt zu haben. So ist es üblich, dass zur Ruhe gesetzte priesterliche Amtsträger nach spezieller Beauftragung bestimmte priesterliche Tätigkeiten weiterhin noch ausführen dürfen. Insbesondere haben sich in den letzten Jahren als Tätigkeitsfelder kirchliche Trauerfeiern und Abendmahlsfeiern mit Schwerkranken etabliert. Somit kann davon ausgegangen werden, dass nach neuapostolischer Lehre zwar mit der Ruhesetzung die aktive Amtstätigkeit endet, jedoch das Amt nicht erlischt.
Vereinigung Apostolischer Gemeinschaften
Katholisch-apostolische Gemeinden
Die KAG kannte keine Ruhestandsgrenze. Ein Ruhestand vom aktiven Dienst war jedoch aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen möglich. Üblicherweise dienten die Amtsträger jedoch bis zum Tod.