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Emil Buchner<br>
Karl Weinmann
===Statuten vom 6. August 1951===
Am 6. August 1951 wurden die erst ein Jahr vorher geänderten Statuten des Apostelkollegiums erneut geändert.
Dort heißt es in
====§1: Name und Sitz der Vereinigung====
Die Vereinigung führt den Namen "Apostelkollegium der Neuapostolischen Kirche". Der Sitz befindet sich am Wohnort des Stammapostels..
====§2: Zweck der Vereinigung====
Die Vereinigung hat den Zweck, alle Apostel (Leiter) der Neuapostolischen Kirchen der Welt unter dem Stammapostel (Hauptleiter) zusammenzuschließen, ihr geistliches Einssein mit dem Stammapostel zu bewahren und die Einheit der Gesamtkirche zu fördern und zu erhalten.
====§3: Die Mitglieder des Apostelkollegiums und ihre Berufung====
Mitglieder des Apostelkollegiums sind 1. der Stammapostel (Hauptleiter), als Haupt der Kirche, 2. der oder die Stammapostelhelfer (Stellvertreter des Stammapostels), 3. die Bezirks-Apostel (Bezirks-Leiter), 4. die übrigen Apostel (Stellvertreter der Bezirks-Leiter). ... Liegt die Notwendigkeit zur Einsetzung eines Apostels vor, so schläft der betreffende Bezirksapostel dem Stammapostel einen Amtsträger aus seinem Bezirk zu diesem Amte vor. Der Stammapostel kann, wenn er es für nötig befindet, den einen oder anderen Apostel aus den Nachbarbezirken zu Rate ziehen und deren Meinung hören. ... Ohne ausdrückliche Genehmigung des Stammapostels kann kein Apostel ernannt oder eingesetzt werden. Die Mitgliedschaft im Apostelkollegium ist mit dem Amt als Stammapostel, Stammapostelhelfer, Bezirks-Apostel oder als Apostel derart verbunden, daß sie entsteht oder erlischt mit der Übertragung oder dem Verlust des Amtes. Neu zu ernennenden Mitglieder sind vor ihrer in einem Gottesdienst zu erfolgenden Berufung und Einsetzung durch Abgabe des folgenden Gelöbnisses dem Stammapostel oder seinem Beauftragten gegenüber feierlich zu verpflichten: "..." Erst nach Ablegung dieses Gelöbnisses und der eigenhändigen Unterschrift unter die Statuten und der Mitunterschrift des Stammapostels oder seines Beauftragten empfängt der Betreffende das Apostelamt und erlangt dadurch die Mitgliedschaft des Apostelkollegiums. Die unterschriebenen Statuten sind zu den Akten des Stammapostels zu nehmen.
====§4: Verlust der Mitgliedschaft====
Die Mitgliedschaft erlischt unter gleichzeitigem Hinweis auf §3. Abs. 6 (Die Mitgliedschaft im Apostelkollegium ist...) 1. durch Tod, 2. durch Abberufung aus dem Amt, 3. Durch Austritt, Amtsniederlegung oder Versetzung in den Ruhestand. ... <ref>Statuten des "Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche" vom 6. August 1941</ref>
====§5: Die Apostel- (Mitglieder-) Versammlung====
====§6: Der Vorstand====
Vorstand und Vorsitzender des Apostelkollegiums ist der Stammapostel (Hauptleiter). Er ist das Haupt aller Neuapostolischen Kirchen auf der Erde, er vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich und ist befugt, aus dem Kreise der Mitglieder für besonders bezeichnete Aufträge Vertreter zu ernennen und mit den nötigen Vollmachen zu versehen. Der Stammapostel hat das Recht, während seiner Amtsdauer einen Nachfolger oder ständigen Vertreter aus der Mitte der Mitglieder vorzuschlagen und bei Zustimmung von mindestens 3/4 der Mitglieder des Apostelkollegiums einzusetzen. Der zu Lebzeiten des Stammapostels ernannte Nachfolger tritt die Nachfolge sofort nach dem Tode oder dem aus anderen Gründen erfolgten Ausscheiden des Stammapostels aus seinem Amte an. Ist zu Lebzeiten des Stammapostels dessen Nachfolger nicht ernannt worden, so hat der Protokollführer der letzten Apostelversammlung sofort nach dem Tode des Stammapostels eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche unverzüglich den Vorsitzenden (Stammapostel) zu wählen hat. Bei einer Abstimmung oder Wahl bedarf es in den vorbezeichneten Fällen einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder des Apostelkollegiums. Die Übernahme des Stammapostelamtes und der damit verbundenen Hauptleitung geschieht in einem besonderen Gottesdienst; sie ist alsbald in allen Neuapostolischen Gemeinden bekanntzugeben.
====§7: Abstimmungen und Stimmverhältnis====
====§8: Finanzielle Leistungen des Apostelbezirke zu Gunsten des Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche====
===Statuten von 1961===
Anhand der Liste ist ersichtlich, dass die meisten deutschen Apostel bei der Wahl am 2. August 1960 mit abgestimmt hatten (bis auf Apostel G. Hermann). Nicht mit dabei waren außerdem die Apostel aus der DDR, mit Ausnahme von Wilhelm Schmidt, welcher bis 1961 jedoch noch Apostel für Berlin(West) war. Stattdessen war Apostel Chr. Dauber mit anwesend, evtl. weil er auch deutscher Staatsbürger war und somit vermutlich im Apostelkollegium Mitglied.
{| class="wikitable sortable"
|Nr.||Name||bei Wahl anwesend||Deutscher Apostel||davon in der DDR||Europäischer Apostel