Änderungen

Aus APWiki
Wechseln zu:Navigation, Suche

Kirchensteuer

9 Bytes hinzugefügt, 23:59, 25. Okt. 2013
keine Bearbeitungszusammenfassung
Die '''Kirchensteuer''' ist eine Steuer, die Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern zur Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft erheben. In der Bundesrepublik Deutschland wird die Kirchenlohnsteuer von den Finanzämtern der jeweiligen Länder eingezogen, die dafür eine Aufwandsentschädigung einbehalten. Nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Verfassung sind diejenigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die eine [[Körperschaft des öffentlichen Rechts]] sind, berechtigt, Steuern zu erheben.
== Geschichte, Steuersätze und gegenwärtige Situation ==
Die Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuern sind die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer (Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer) und die Grundsteuer A (Kirchengrundsteuer). Rechtlich möglich ist auch die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer sowie zum Solidaritätszuschlag; die Kirchen in Deutschland haben auf diese beiden Möglichkeiten bisher verzichtet. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, ebenfalls eine Kirchensteuer, knüpft an den „Lebensführungsaufwand“ einer Ehe an. In einigen Bundesländern wird eine Mindestbetrags-Kirchensteuer eingezogen. Die Höhe der Kirchensteuer wird von den Kirchenleitungen festgesetzt. Rechtskraft erhalten die kirchlichen Festsetzungen durch die Zustimmung der jeweiligen Landesparlamente zu ihren Kirchensteuergesetzen.
== Geschichte, Steuersätze und gegenwärtige Situation ==Siehe Weiteres siehe Wikipedia-Artikel {{Wikipedia|de|Kirchensteuer}}
=== Kirchensteuereinzug durch den Staat ===
6.897
Bearbeitungen

Navigationsmenü