Satzung des Netzwerk Apostolische Geschichte e.V., angenommen in der Gründungsversammlung am 5. September 2010 in Bielefeld, mit den am 16. Oktober 2016 in Hamburg und am 12. September 2021 in Dresden beschlossenen Änderungen.
§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Netzwerk Apostolische Geschichte e.V. und ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Steinhagen.
§ 2 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 – Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere im Bereich der Kirchengeschichte der apostolischen Gemeinschaften.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, durch Veranstaltungen zur Wissensvermittlung über die apostolische Kirchengeschichte, der Veröffentlichung wissenschaftlicher Publikationen und dem Aufbau und der Unterhaltung eines Forschungsarchivs.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 4 – Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 – Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 – Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 – Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von acht Wochen. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 8 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 9 – Ausschluss eines Mitgliedes
(1) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(2) Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 10 – Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 11 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 12 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/in, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(4) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
(5) Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(6) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wird von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter gewählt.
(9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
(10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand kann es den Mitgliedern ermöglichen, ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(11) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben hierbei außer Betracht.
(12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(13) Der Vorstand kann es den Mitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.
§ 13 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Er kann auch nach eigenem Ermessen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Gründe für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern im Rahmen der Einladung mitzuteilen.
(3) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
(4) Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens drei Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Im Übrigen gelten die Regelungen über die Mitgliederversammlungen auch für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
§ 13a – Beschlussfassung im Umlaufverfahren
(1) Beschlüsse der Mitglieder können auch ohne Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren getroffen werden.
(2) Für eine Beschlussfassung sind alle Mitglieder zu beteiligen.
(3) Die Beteiligung bedarf der Schriftform. Die Schriftform gilt als erfüllt, wenn das Schreiben an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(4) Die Stimmabgabe erfolgt in Textform.
(5) Der Vorstand muss für die Stimmabgabe eine Frist von mindestens drei Wochen setzen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Beteiligungsschreibens folgenden Tag.
(6) Für eine Gültigkeit des Beschlusses muss mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme
gültig abgegeben haben.
§ 14 – Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und aus dem Schriftführer/der Schriftführerin. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
(3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(6) Der Vorstand fällt Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens drei seiner vier Mitglieder.
§ 15 – Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n oder zwei Kassenprüfer/in.
Diese/r darf/dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
Aufgaben der Kassenprüfung sind die jährliche Prüfung des Finanzberichtes des Kassierers für das Vorjahr und der Bericht über die Prüfung vor der Mitgliederversammlung.
§ 16 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins mit Ausnahme des Vereinsarchivs an die Deutsche Welthungerhilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Über die weitere Verwendung des Vereinsarchivs entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Auflösung des Vereins.
Ist diesbezüglich nichts bestimmt, so geht das Vereinsarchiv an die Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz über.