Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands: Unterschied zwischen den Versionen

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* Bei der Absetzung und dem Ausschluss von [[Otto Güttinger]] wurden die Statuten von 1951 grob missachtet, da dem abberufenen Apostel Gelegenheit zur Verteidigung vor dem Apostelkollegium hätte gegeben werden müssen. Hier waren zwei "Vereine" involviert: Erstens die schweizerische Gebietskirche mit ihren Statuten, nach denen Otto Güttinger wohl satzungsgemäß abgesetzt und ausgeschlossen worden war. Zweitens aber auch §4 der Satzung des Apostelkollegiums, dessen Mitgliedschaft durch Abberufung des Stammapostels erlischt und nicht durch Abberufung eines anderen Gremiums eines anderen Vereins. Hier hat der Stammapostel nicht selbst die Abberufung vorgenommen (zumindest nicht zeitnah), außerdem wurde dem Apostel nie Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Kollegium gegeben, sondern vielmehr in einer Apostelversammlung 1954 nach hitziger Diskussion beschlossen: "Die Versammlung nimmt die Enthebung Otto Güttingers zur Kenntnis."
 
* Bei der Absetzung und dem Ausschluss von [[Otto Güttinger]] wurden die Statuten von 1951 grob missachtet, da dem abberufenen Apostel Gelegenheit zur Verteidigung vor dem Apostelkollegium hätte gegeben werden müssen. Hier waren zwei "Vereine" involviert: Erstens die schweizerische Gebietskirche mit ihren Statuten, nach denen Otto Güttinger wohl satzungsgemäß abgesetzt und ausgeschlossen worden war. Zweitens aber auch §4 der Satzung des Apostelkollegiums, dessen Mitgliedschaft durch Abberufung des Stammapostels erlischt und nicht durch Abberufung eines anderen Gremiums eines anderen Vereins. Hier hat der Stammapostel nicht selbst die Abberufung vorgenommen (zumindest nicht zeitnah), außerdem wurde dem Apostel nie Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Kollegium gegeben, sondern vielmehr in einer Apostelversammlung 1954 nach hitziger Diskussion beschlossen: "Die Versammlung nimmt die Enthebung Otto Güttingers zur Kenntnis."
  
* Auch die Wahl von Walter Schmidt als Nachfolger des - trotz seiner Botschaft - verstorbenen J.G. Bischoffs 1960 bietet Anlass zu Fragen. Nach Angaben von Kritikern war die Wahl Walter Schmidts zum Vorsitzenden<ref>Protokoll der Mitgliederversammlung des Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden e.V. vom 2. August 1960</ref> und neuen Stammapostel nicht mit der erforderlichen 3/4 Mehrheit erfolgt, da es zu jener Zeit weltweit 48 aktive Apostel der NAK gab (davon 23 deutsche Apostel, zzgl. 4 schweizer Aposteln und eines französischen).<ref>[[Apostel der Neuapostolischen Kirche]]</ref> Zuvor sprachen sich in einer inoffiziellen Apostelversammlung 17 Apostel am 7. Juli 1960, also einen Tag nach dem plötzlichen Tod von Stammapostel Johann Gottfried Bischoff, für Walter Schmidt als neuen Apostel aus.<ref>EZW-Texte vom 1. August 1985, 48. Jahrgang</ref>. Am 9. Juli 1960 waren zur Trauerfeier über 30 Apostel in Frankfurt am Main versammelt, sie stellten sich hinter die Wahl.<ref>Susanne Scheibler: "Walter Schmidt" Friedrich Bischoff Verlag, 1991, Seite 68</ref> Eine reguläre Sitzung des Kollegiums am 7. Juli 1960, einen Tag nach dem Tod Bischoffs, war nicht möglich gewesen, weil die Versammlung mindestens eine Woche vorher hätte einberufen werden musste.  Die offizielle Wahl als Vorstandes des Apostelkollegiums geschah erst am 2. August 1960. Eine Ordination bzw. offizielle Einsetzung ins Stammapostelamt hat es wohl nie gegeben.
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* Auch die Wahl von Walter Schmidt als Nachfolger des - trotz seiner Botschaft - verstorbenen J.G. Bischoffs 1960 bietet Anlass zu Fragen. Nach Angaben von Kritikern war die Wahl Walter Schmidts zum Vorsitzenden<ref>Protokoll der Mitgliederversammlung des Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden e.V. vom 2. August 1960</ref> und neuen Stammapostel nicht mit der erforderlichen 3/4 Mehrheit erfolgt, da es zu jener Zeit weltweit 47 aktive Apostel der NAK gab (davon 23 deutsche Apostel, zzgl. 4 schweizer Aposteln und eines französischen).<ref>[[Apostel der Neuapostolischen Kirche]]</ref> Zuvor sprachen sich in einer inoffiziellen Apostelversammlung 17 Apostel am 7. Juli 1960, also einen Tag nach dem plötzlichen Tod von Stammapostel Johann Gottfried Bischoff, für Walter Schmidt als neuen Apostel aus.<ref>EZW-Texte vom 1. August 1985, 48. Jahrgang</ref>. Am 9. Juli 1960 waren zur Trauerfeier über 30 Apostel in Frankfurt am Main versammelt, sie stellten sich hinter die Wahl.<ref>Susanne Scheibler: "Walter Schmidt" Friedrich Bischoff Verlag, 1991, Seite 68</ref> Eine reguläre Sitzung des Kollegiums am 7. Juli 1960, einen Tag nach dem Tod Bischoffs, war nicht möglich gewesen, weil die Versammlung mindestens eine Woche vorher hätte einberufen werden musste.  Die offizielle Wahl als Vorstandes des Apostelkollegiums geschah erst am 2. August 1960. Eine Ordination bzw. offizielle Einsetzung ins Stammapostelamt hat es wohl nie gegeben.
  
 
Nach den von 1922, 1950 und 1951 oblag die Wahl eines neuen Stammapostels bei Tod ohne vorherige Nachfolgerbestimmung dem internationalen Apostelkollegium. Die erforderliche Beschlussfähigkeit betrug nach den 1951er Statuten 50% der '''erreichbaren Mitglieder''' von denen 3/4 ihre Zustimmung gegeben haben müssten. Außerdem konnten sich die Einladenden auf den §10 der Satzung beziehen, die bei Gefahr für den Bestand der NAK Sonderregelungen vorsah. Auch das schien gegeben zu sein. Es wird in dem Protokoll der Apostelversammlung jedoch ausdrücklich auf den Verein der Apostel in Deutschland Bezug genommen und ausdrücklich im Protokoll erwähnt, dass 3/4 der Mitglieder des Apostelkollegiums anwesend waren und es damit beschlussfähig gewesen sei. Hier werden mehrere Dinge vermischt bzw. durcheinander gebracht:
 
Nach den von 1922, 1950 und 1951 oblag die Wahl eines neuen Stammapostels bei Tod ohne vorherige Nachfolgerbestimmung dem internationalen Apostelkollegium. Die erforderliche Beschlussfähigkeit betrug nach den 1951er Statuten 50% der '''erreichbaren Mitglieder''' von denen 3/4 ihre Zustimmung gegeben haben müssten. Außerdem konnten sich die Einladenden auf den §10 der Satzung beziehen, die bei Gefahr für den Bestand der NAK Sonderregelungen vorsah. Auch das schien gegeben zu sein. Es wird in dem Protokoll der Apostelversammlung jedoch ausdrücklich auf den Verein der Apostel in Deutschland Bezug genommen und ausdrücklich im Protokoll erwähnt, dass 3/4 der Mitglieder des Apostelkollegiums anwesend waren und es damit beschlussfähig gewesen sei. Hier werden mehrere Dinge vermischt bzw. durcheinander gebracht:
  
* es waren 17 von 48 Aposteln anwesend, also keine 3/4 der Mitglieder wie das Protokoll behauptet
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* es waren 17 von 47 Aposteln anwesend, also keine 3/4 der Mitglieder wie das Protokoll behauptet
 
* diese 3/4 Anwesenheit war aber nur nach den Statuten von 1922 gefordert, nicht mehr nach denen von 1951, die 1960 wohl Gültigkeit hatten
 
* diese 3/4 Anwesenheit war aber nur nach den Statuten von 1922 gefordert, nicht mehr nach denen von 1951, die 1960 wohl Gültigkeit hatten
 
* 1960 reichten nach den Statuten von 1951 50% der "erreichbaren Mitglieder"
 
* 1960 reichten nach den Statuten von 1951 50% der "erreichbaren Mitglieder"

Version vom 8. Januar 2012, 16:14 Uhr

Das Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands e.V. war von 1922 bis 1977 eine entscheidende Instanz der Neuapostolischen Kirche, in ihr waren Apostel als Mitglieder tätig, der amtierende Stammapostel war in der Regel auch Vorsitzender des Vereins.

Geschichte

Als Reaktion auf die Ereignisse 1921 (Wilhelm Niemeyer und Carl August Brückner) ließ sich Stammapostel Hermann Niehaus von den Aposteln das Vertrauen aussprechen und schloss sich mit ihnen im Apostelkollegium zusammen. Am 13. November 1922 wurde der Verein gegründet und am 27. November beim Amtsgericht in Halle/Westfalen eingetragen. Stammapostel Johann Gottfried Bischoff übertrug den Verein nach Frankfurt am Main. Unter Stammapostel Walter Schmidt wurde er am 1. Januar 1961 nach Dortmund verlegt.[1]

Am 8. April 1975 wurde Ernst Streckeisen als neuer Stammapostel und Vorsitzender gewählt, der Verein wurde dann am 6. Juni 1977 aufgelöst. Am 12. Juni 1977 wurde in Zürich die Vereinigung "Neuapostolische Kirche Internationaler Apostelbund" gegründet.[2]

Statuten

Statuten vom 13.11.1922

Satzung (13.11.1922) des Apostelkollegiums der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands

§ 1. Name und Sitz des Vereins.

Der in das Vereinsregister eingetragene Verein fuehrt den Namen: 
"APOSTELKOLLEGIUM DER NEUAPOSTOLISCHEN GEMEINDEN DEUTSCHLANDS" 
und hat seinen Sitz in Steinhagen in Westfalen, wo auch die Verwaltung gefuehrt wird.

§ 2. Zweck des Vereins.

Der Verein hat den Zweck, durch eine gemeinschaftliche Kirchenordnung saemtliche Neuapostolische Gemeinden Deutschlands im Interesse der einheitlichen Organisation und Verwaltung sowohl in geistlicher als auch in geschaeftlicher Beziehung unter einander zu verbinden.
Das Apostelkollegium hat demnach

1.,der Erhaltung und dem Wachstum der Neuapostolischen Gemeinden auf der Grundlage des Neuapostolischen Glaubensbekenntnisses zu dienen;

 2.,Verwaltung, Lehrstand und Gemeinden zur gemeinschaftlichen Arbeit an dem Aufbau der Neuapostolischen Kirche zu verbinden und durch in einem gemeinschaftlichen Verlage erscheinende Buecher und Druckschriften zu befestigen; 

3.,fuer Innehaltung der bestehenden Ordnung auf dem Gebiet der Verwaltung zu sorgen und dementsprechend die Oberaufsicht ueber die Gemeinden, deren Leiter, die Religionsdiener, sowie die sonstigen in kirchlichen Berufsaemtern stehenden Personen auszuueben;

4.,fuer die priesterliche Pflege der Gemeinden zu sorgen; 

5.,die geistige Leitung ueber saemtliche Gemeinden auszuueben; 

6.,die Einheit der Kirche gegen aufloesende Bestrebungen zu wahren; 

7.,der Selbststaendigkeit der sich selbst verwaltenden Einzelbezirke ihre Grenzen zu ziehen und sie in denselben zu schuetzen;

8.,die Kirchendisziplin innerhalb der Neuapostolischen Gemeinden zu handhaben und die entsprechenden zur Aufrechterhaltung der aeusseren Ordnung erforderlichen Anordnungen zu erlassen; 
9.,Veraenderungen in bestehenden Gemeindebezirken oder Bildung neuer Bezirke vorzunehmen; 

10.,bei Verfuegung ueber Vermoegen des einzelnen Bezirks durch Genehmigung mitzuwirken, namentlich bei dem Erwerb, der Veraeusserung oder der dinglichen Belastung von Grundeigentum die Bezirke zu unterstuetzen.

§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft setzt sich zusammen
1.,aus dem jeweiligen, aus der Mitte der vorhandenen Apostel gemaess § 6, in der Regel auf Lebenszeit zu waehlenden Stammapostel (Hauptleiter) als Oberhaupt der Neuapostolischen Kirche,
2.,aus den Bezirksaposteln (Bezirksleitern)
3.,aus den Hilfsaposteln

4.,aus den mit der Leitung eines Apostelbezirks beauftragten Apostelhelfern. 
Die zu 2, 3, u. 4 Genannten werden nach Anhoerung des Apostelkollegiums von dem Stammapostel auf Widerruf ernannt und in ihr Amt eingewiesen, wodurch sie die Mitgliedschaft im Apostelkollegium erlangen.
Das Amt als Stammapostel, Bezirksapostel, als Hilfsapostel und Apostelhelfer, ist mit der Mitgliedschaft dergestalt eng verknuepft, dass mit der Ernennung oder Abberufung die Mitgliedschaft entsteht oder erlischt.
Die Mitglieder des Apostelkollegiums sind nach ihrer Berufung in einem besonderen Gottesdienst vor dem versammelten Apostelkollegium einzufuehren und durch Abnahme des folgenden Geloebnisses feierlich zu verpflichten: 
"Ich gelobe vor Gott, und dem Apostelkollegium, den mir befohlenen Dienst sorgfaeltig und treu dem Worte Gottes und den Lehren des Neuapostolischen Glaubensbekenntnisses gemaess zu warten, die Bestimmungen der Satzungen des Apostelkollegiums, sowie der mir unterstellten Gemeinden zu achten und auch die Hausregeln zu befolgen." Erst mit Ablegung dieses Geloebnisses, dem noch die eigenhaendige Unterschrift unter die gegenwaertige Satzung, sowie unter die Satzung der betreffenden Gemeinden, die Hausregeln und unter das Glaubensbekenntnis in Gegenwart der Mitglieder des Apostelkollegiums die Mitunterschrift zweier Apostel zu folgen hat, gilt der Betreffende als in das Amt eingetreten und hat damit die Mitgliedschaft erlangt.
Ueber die Notwendigkeit der Ernennung eines neuen Mitgliedes entscheidet die Apostelversammlung ( § 5 ) bei drei Viertel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 4. Verlust der Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft geht verloren 

1.,durch Tod;
2.,durch Abberufung;
3.,durch Austritt oder Amtsniederlegung 

zu 2): Die Abberufung geschieht durch den Stammapostel und zwar nach pflichtmaessigem Ermessen. Sie erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind ausser dem Stammapostel auch die uebrigen Mitglieder des Apostelkollegiums. Die Entscheidung erfolgt durch drei Viertel Mehrheitsbeschluss der vollen Apostelversammlung. Bei der Abstimmung hat sich der Abzuberufene seiner Stimme zu enthalten. Die Abstimmung erfolgt geheim. 

zu 3): Der Austritt oder die Amtsniederlegung geschieht durch schriftliche Erklaerung, die dem Stammapostel durch Einschreibebrief zuzustellen ist. Der Stammapostel hat in jedem Fall das Recht der Bekanntmachung des Ausscheidens. 
Das ausscheidende Mitglied hat zunaechst die laufenden dringenden Geschaefte zu erledigen, dem Stammapostel oder der von diesem bestimmten Persoenlichkeit jede auf die Geschaeftsfuehrung bezuegliche Auskunft zu erteilen, auch auf Verlangen Rechnung zu legen und alles, was es zur oder durch die Geschaeftsfuehrung erlangt hat, namentlich die Amtsfuehrung bezueglichen Geschaeftspapiere, Urkunden, Akten, Buecher usw., ins besondere aber das Vermoegen, sowie die in seinem Besitz befindlichen Vereinssatzungen an den Stammapostel oder einen von ihm Beuaftragten innerhalb einer von jenem festzusetzenden Frist abzuliefern.
Die Mitglieder haben an dem vorhandenen Vereinsvermoegen keinen Anspruch.

§ 5. Die Apostel- (Mitglieder -) Versammlung.

Mindestens alljaehrlich einmal findet eine Apostelversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch den Stammapostel als Vorstand ( § 6 ). Sie ist durch schriftliche Ladung zu bewirken unter Angabe des Grundes und Zweckes. Die Ladungsfrist betraegt mindestens eine Woche. Die Einberufung hat jedesmal dann zu erfolgen, wenn das Gesamtinteresse der Neuapostolischen Kirche oder das Einzelinteresse eines oder mehrerer Bezirke es erfordert oder wenn in dringenden Faellen drei Viertel der vorhandenen Mitglieder des Apostelkollegiums eine Apostelversammlung unter Angabe des Zweckes und des Grundes bei dem Stammapostel schriftlich beantragen.
Die Apostelversammlung ist beschlussfaehig, wenn drei Viertel der Mitglieder erschienen sind. Die Beschluesse benoetigen zu ihrer Gueltigkeit drei Viertel Stimmenmehrheit der erschienenden Miglieder. Der Stammapostel hat in allen Versammlungen das Recht der Doppelstimme. Ueber die Art der Abstimmung, ob sie geheim oder durch Zuruf oder auf andere Weise erfolgen soll, entscheidet der Stammapostel.
Ueber die Beschluesse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftfuehrer, dem Stammapostel und von mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder zu unterschreiben ist. Der Protokollfuehrer wird von dem Stammapostel fuer jedes Kalenderjahr ernannt.

§ 6. Der Vorstand.

Vorstand (Vorsitzender) des Apostelkollegiums ist der jeweilige aus dem Kreise der Apostel hervorgegangene Stammapostel (Hauptleiter) in seiner Eigenschaft als Kirchenoberhaupt. Er vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich und ist befugt, aus dem Kreise der Mitglieder einen Vertreter zu ernennen und mit den noetigen Vollmachten zu versehen.
Verfuegungen ueber die Grundstuecke des Apostelkollegiums, Ankaeufe von solchen fuer den Verein beduerfen der Zustimmung der Apostelversammlung, welche hierueber mit drei Viertel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet. Das Gleiche gilt von Darlehen und Wechselverbindlichkeiten bei Objekten ueber 10,000 Goldmark.
Dem Stammapostel steht das Recht zu, bei Beitraegen bis zu 10,000 Goldmark nach seinem Ermessen in Gemaessheit der Ziffern 2,3,4,5 in § 2 der Vereinssatzung zu verfuegen.
Die Wahl zum Vorstand geschieht in der Regel auf Lebenszeit. Sie erfolgt durch die Apostelversammlung und zwar bei drei Viertel Stimmenmehrheit der Versammlung. Die Uebernahme der Oberleitung geschieht in einem besonderen Gottesdienst.
Der Stammapostel hat das Recht, waehrend seiner Amtsdauer unter Zustimmung der Mitglieder des Apostelkollegiums einen Nachfolger oder Vertreter aus der Mitte der Apostel vorzuschlagen und auszusondern. Im Falle laengerer Krankheit oder beim Tode des Stammapostels tritt der auf diese Weise ausgesonderte Apostel ohne Weiteres an die Stelle des Vorsitzenden, jedoch nur provisorisch. Im Falle des Todes des Stammapostels bedarf es noch einer besonderen Bestaetigung durch die Apostelversammlung, die zu diesem Zwecke alsbald einzuberufen ist. Dieser Beschluss bedarf wie jeder andere der Protokolierung.
Hat der Stammapostel keinen Nachfolger ernannt, so hat der von ihm bestellte Protokollfuehrer sofort eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche unverzueglich den Vorsitzenden (Stammaostel) zu waehlen hat.
Bei der Wahl entscheidet nicht der altersrang, sondern einzig und allein der Besitz der zum Amte eines Stammapostels erforderlichen Faehigkeiten. Die vollzogene Wahl ist alsbald in der "Waechterstimme aus Zion" bekannt zu machen.
Der Stammapostel hat als Vorsitzender des Apostelkollegiums Anspruch auf ein seiner Stellung entsprechendes Gehalt, sowie auf Verguetung aller aus seiner Geschaeftsfuehrung entstehenden Unkosten. Das Gehalt des Stammapostels und der uebrigen Mitglieder des Apostelkollegiums wird unter Beruecksichtigung der jeweiligen Verhaeltnisse vom Apostelkollegium festgesetzt.

§ 7. Ausserdeutsche Apostel.

Ausserdeutsche Apostel koennen in das Apostelkollegium aufgenommen werden. Die Aufnahme geschieht nach Anhoerung der Apostelversammlung. Sie erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages beim Stammapostel. Sie ist abhaengig von der Ablegung obiges Geloebnisses.

§ 8. Vereinskasse.

Zur Bestreitung der entstehenden Unkosten des Vereins wird eine Vereinskasse bestellt.
Jeder Apostelbezirk ist verpflichtet, einen den jeweiligen Verhaeltnissen entsprechenden, von dem Apostelkollegium festzusetzenden monatlichen Beitrag an die am Sitze des Stammapostels sich befindliche Vereinskasse des Apostelkollegiums abzufuehren. Die Verwaltung liegt dem Stammapostel ob; er kann jedoch eine geeignete Persoenlichkeit, die voll verantwortlich ist, mit der Fuehrung der Vereinskasse beauftragen.
Aus der Vereinskasse sind zu bestreiten: 
1.,Das Gehalt des Stammapostels, sowie saemtliche mit seiner Geschaeftsfuehrung verbundene Unkosten, 
2.,Darlehen fuer in Not geratene Bezirke, 
3.,ausserordentliche Unterstuetzungen an im Ruhestand befindlichen Mitglieder des Apostelkollegiums, 
4.,ausserordentliche Unterstuetzungen an beduerftige Witwen und Waisen der Apostel, 
5.,Beihilfen zum Zweck der Widerherstellung der Gesundheit erkrankter Apostel, 
6.,Beitrage fuer Missions- und Wohltaetigkeitszwecke innerhalb und ausserhalb des Vereins.

§ 9. Aufloesung des Vereins.

bei Aufloesung des Vereins faellt das vorhandene Vereinsvermoegen prozentualiter den einzelnen Apostelbezirken zu.

Steinhagen (Westfalen), den 13. November 1922

Gez. Hermann Niehaus
Gez. Johann Gottfried Bischoff
Gez. Otto Steinweg
Gez. Wilhelm Oehlmann
Gez. Friedrich Stiegler
Gez. Christian Meuser
Gez. Karl Gutbrod
Gez. Karl Hartmann
Gez. Martin Lax
Gez. Edmund Blöcker

Statuten von 1950

Am 2. August 1948 wurde bereits in einer Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung gesprochen. Apostel Peter Kuhlen erarbeitete einen entsprechenden Entwurf, Ernst Güttinger einen Gegenentwurf. Beide sollten von den Aposteln geprüft werden.[3][4] Eine weitere Besprechung erfolgte am 29./30. November 1948, ein Entwurf in deutscher und englischer Sprache wurde per Post von Bischoff im Oktober 1949 an alle Apostel verschickt.

Die wichtigsten Änderungen waren laut AG GNK:

„Der Stammapostel wird nicht mehr auf Lebenszeit sein Amt ausführen und ist wie jedes Mitglied abrufbar (§4).“ – „Der Stammapostel wird nicht mehr von seinem Vorgänger bestimmt, sondern von den Aposteln gewählt.“ – „Das Vorschlagsrecht für die Wahl eines Stammapostelnachfolgers und -helfers liegt nun nicht mehr allein beim Stammapostel, sondern bei allen Aposteln (§6).“ Und: „Ein zu Lebzeiten eines Stammapostels einmal gewählter Stammapostelnachfolger tritt ohne weitere Wahl (...) das Amt des Stammapostels an (§6).“ - „Das Vorschlagsrecht für Apostelberufungen steht nun jedem Mitglied des Apostelkollegiums zu (§3).“- „Abänderungen oder Ergänzungen der neuen Statuten bedurften der Zustimmung des Apostelkollegiums und nicht allein des Stammapostels (§11).“ - „Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Statuten entscheidet die Apostelversammlung und nicht der Stammapostel allein (§12).“[5]

Weiter schreibt Michael Koch auf glaubenskultur.de:

„Neu war aber mit der 1950er-Satzung die geringere Zahl notwendiger Stimmen um eine Apostelversammlung einzuberufen. Zuvor galt, dass eine weitere als die satzungsgemäß vorgesehene jährliche Versammlung u.a. nur dann einberufen werden konnte, „wenn in dringenden Fällen drei Viertel der vorhandenen Mitglieder des Apostelkollegiums eine Apostelversammlung unter Angabe des Zweckes und des Grundes bei dem Stammapostel schriftlich“(9) beantragt wurde (§5). Nun waren nur noch „wenigstens 50%“ notwendig, wie Drave schreibt.[6]

Protokoll der Mitgliederversammlung vom 2. August 1948

Protokoll
über die zum Montag, 2. August 1948, nach Quelle bei Bielefeld einberufene Mitgliederversammlung des Vereins „Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands e.V.“, Sitz Frankfurt a.M.

Die Versammlung war rechtzeitig einberufen worden und fand im Gemeindesaal der Neuapostolischen Gemeinde zu Quelle Nr. 257 statt.

Der Hauptleiter Johann Gottfried Bischoff eröffnete um 8.10 Uhr die Versammlung. Der Apostel Karl Weinmann, Hamburg-Altona, führte das Protokoll.

Es erschienen:
1.) der Stammapostel Johann Gottfried Bischoff, Frankfurt a.M.,
2.) der Stammapostelhelfer Peter Kuhlen, Düsseldorf,
3.) der Bezirksapostel Emil Buchner, Giessen,
4.) der Bezirksapostel Ernst Güttinger, Zürich (Schweiz),
5.) der Bezirksapostel Karl Hartmann, Karlsruhe,
6.) der Bezirksapostel Hermann Knigge, Hannover,
7.) der Bezirksapostel Johannes F. Lembke, Hamburg,
8.) der Apostel Carl Ludwig, Heilbronn,
9.) der Apostel Heinrich Oberländer, Quedlinburg,
10.) der Bezirksapostel Georg Schall, Stuttgart,
11.) der Apostel Walter Schmidt, Rummenohl,
12.) der Apostel Karl Weinmann, Hamburg.

Nach Erörterung der einzelnen Punkte wurde folgendes zu Protokoll gegeben:

Punkt 1: Gemäß der am 21. Mai 1948 stattgefundenen Wahl hat der Stammapostel in einem feierlichen Gottesdienst am 1. August vormittags in Bielefeld den Bezirksapostel Peter Kuhlen, Düsseldorf, zu seinem Nachfolger eingesetzt. Solange der Stammapostel Bischoff arbeitsfähig ist, wird der Berufene sein Helfer sein.

Punkt 2: Der Bezirksapostel Güttinger wurde beauftragt, den Bezirksältesten Kamphuis zum Apostel für Holland einzusetzen. Kamphuis wird weiterhin dem Bezirksapostel Güttinger unterstehen und nach dessen Anweisungen handeln.

Punkt 3: Für alle Kinder soll jeden 1. Sonntag im Monat ein besonderer Kindergottesdienst stattfinden, in welchem den Kindern das Abendmahl gereicht wird. Außerdem können die Kinder an den anderen Sonntagen des Monats im Gottesdienst am heiligen Abendmahl teilnehmen, sofern sie groß genug sind, um den Gottesdienst nicht zu stören.

Punkt 4: Die Apostel in Deutschland halten die Zeit, um Weissagungen wieder wie früher in den Gottesdienst aussprechen zu lassen, noch nicht für gekommen.

Punkt 5: Das Entschlafenen-Abendmahl soll wie bisher durch den Apostel zwei Amtsbrüdern gereicht werden.

Punkt 6: Betreffs dem Bezirk Worms soll noch abgewartet werden, welche Auswirkung die Bedienung der Brüder und Gemeinden durch dem Bischof Rockenfelder hat. Es soll aber vorerst der Bezirk Worms mit den Adressen der Gemeinden und Vorsteher nicht in das Adressenverzeichnis aufgenommen werden.

Punkt 7: Der von dem Apostel Oberländer für die Neuapostolischen Gemeinden in Sachsen-Anhalt vorgelegte Satzungsentwurf wurde durchgesprochen und nach Vornahme kleiner Änderungen gutgeheißen. Apostel Oberländer wir die weiteren Schritte unternehmen, um eine Eintragung in das Vereinsregister zu erwirken.

Punkt 8: Der Bezirksapostel Knigge wird, da er von der zuständigen Behörde dazu aufgefordert wurde, eine Änderung der Satzung vornehmen und diese Änderung durch eine einzuberufende Mitgliederversammlung genehmigen lassen.

Punkt 9: Der Stammapostelhelfer Kuhlen hat allen Mitgliedern des Apostelkollegiums einen Entwurf für eine Satzung „Apostelkollegium der Neuapostolischen Kirche“ zugesandt. Der Bezirksapostel Güttinger hat zu diesem Entwurf einen Gegenentwurf gemacht. Die Apostel sollen beide Entwürfe prüfen und alsdann dem Stammapostelhelfer Kuhlen ihre Stellungnahme schriftlich mitteilen.

Die Versammlung wurde um 11.40 Uhr durch den Vorsitzenden geschlossen.

Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben.

J.G. Bischoff
Peter Kuhlen
Johannes Lembke
H. Knigge
Walter Schmidt
Emil Buchner
Karl Weinmann

Statuten vom 6. August 1951

Am 6. August 1951 wurden die erst ein Jahr vorher geänderten Statuten des Apostelkollegiums erneut geändert.

Nun hieß es in

§1: Name und Sitz der Vereinigung

Die Vereinigung führt den Namen "Apostelkollegium der Neuapostolischen Kirche". Der Sitz befindet sich am Wohnort des Stammapostels..

§2: Zweck der Vereinigung

Die Vereinigung hat den Zweck, alle Apostel (Leiter) der Neuapostolischen Kirchen der Welt unter dem Stammapostel (Hauptleiter) zusammenzuschließen, ihr geistliches Einssein mit dem Stammapostel zu bewahren und die Einheit der Gesamtkirche zu fördern und zu erhalten.

§3: Die Mitglieder des Apostelkollegiums und ihre Berufung

Mitglieder des Apostelkollegiums sind 1. der Stammapostel (Hauptleiter), als Haupt der Kirche, 2. der oder die Stammapostelhelfer (Stellvertreter des Stammapostels), 3. die Bezirks-Apostel (Bezirks-Leiter), 4. die übrigen Apostel (Stellvertreter der Bezirks-Leiter). ... Liegt die Notwendigkeit zur Einsetzung eines Apostels vor, so schläft der betreffende Bezirksapostel dem Stammapostel einen Amtsträger aus seinem Bezirk zu diesem Amte vor. Der Stammapostel kann, wenn er es für nötig befindet, den einen oder anderen Apostel aus den Nachbarbezirken zu Rate ziehen und deren Meinung hören. ... Ohne ausdrückliche Genehmigung des Stammapostels kann kein Apostel ernannt oder eingesetzt werden. Die Mitgliedschaft im Apostelkollegium ist mit dem Amt als Stammapostel, Stammapostelhelfer, Bezirks-Apostel oder als Apostel derart verbunden, daß sie entsteht oder erlischt mit der Übertragung oder dem Verlust des Amtes. Neu zu ernennenden Mitglieder sind vor ihrer in einem Gottesdienst zu erfolgenden Berufung und Einsetzung durch Abgabe des folgenden Gelöbnisses dem Stammapostel oder seinem Beauftragten gegenüber feierlich zu verpflichten: "..." Erst nach Ablegung dieses Gelöbnisses und der eigenhändigen Unterschrift unter die Statuten und der Mitunterschrift des Stammapostels oder seines Beauftragten empfängt der Betreffende das Apostelamt und erlangt dadurch die Mitgliedschaft des Apostelkollegiums. Die unterschriebenen Statuten sind zu den Akten des Stammapostels zu nehmen.

§4: Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt unter gleichzeitigem Hinweis auf §3. Abs. 6 (Die Mitgliedschaft im Apostelkollegium ist...) 1. durch Tod, 2. durch Abberufung aus dem Amt, 3. Durch Austritt, Amtsniederlegung oder Versetzung in den Ruhestand. Zu 2: Die Abberufung eines Mitgliedes erfolgt bei vorliegenden wichtigen Gründen durch den Stammapostel. Dem betreffenden Apostel wird aber vorher Gelegenheit gegeben, zu den gegen ihn vorgebrachten Anklagen Stellung zu nehmen. [...]

§5: Die Apostel- (Mitglieder-) Versammlung

Die Einberufung einer Apostelversammlung erfolgt durch den Stammapostel als Vorstand (§6) oder durch einen von ihm ausdrücklich hierzu beauftragten Apostel. Sie ist durch schrifltiche Einladung unter möglichst gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu bewirken und soll jährlich mindestens ein Mal stattfinden, soweit dies möglich ist. Die Einberufung hat jedesmal dann zu erfolgen, wenn das Gesamtinteresse der Neuapostolischen Kirche oder das Einzelinteresse eines oder mehrerer Bezirke es erfordert oder wenn in dringenden Fällen wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Apostelkollegiums eine Apostelversammlung unter Angabe des Grundes und Zweckes bei dem Stammapostel oder seinem Vertreter schriftlich beantragt. Außerdem ist der Stammapostel berechtigt, nach eigenem Ermessen jederzeit eine Apostelversammlung einzuberufen. Die Apostelversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% ihrer erreichbaren Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Die Beschlüsse benötigen zu ihrer Gültigkeit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Über die Art der Abstimmung, ob sie geheim oder durch Zuruf oder auf andere Weise erfolgen soll, entscheidet der Stammapostel oder der hierfür von ihm bestimmte Vertreter. Vorbehalten bleibt die Bestimmung und außerordentliche Beschlußfassung im Falle eines Notstandes nach §10 der Statuten. Die Anwendung der Beschlußfassung nach §10 hat zu unterbleiben, wenn dies der Stammapostel beantragt. Über die Beschlüsse der Apostelversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschrieben ist. Der Protokollführer wird von dem Stammapostel für jede Apostelversammlung ernannt. Über die gefaßten Beschlüsse werden sämtliche Mitglieder des Apostelkollegiums unterrichtet.

§6: Der Vorstand

Vorstand und Vorsitzender des Apostelkollegiums ist der Stammapostel (Hauptleiter). Er ist das Haupt aller Neuapostolischen Kirchen auf der Erde, er vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich und ist befugt, aus dem Kreise der Mitglieder für besonders bezeichnete Aufträge Vertreter zu ernennen und mit den nötigen Vollmachen zu versehen. Der Stammapostel hat das Recht, während seiner Amtsdauer einen Nachfolger oder ständigen Vertreter aus der Mitte der Mitglieder vorzuschlagen und bei Zustimmung von mindestens 3/4 der Mitglieder des Apostelkollegiums einzusetzen. Der zu Lebzeiten des Stammapostels ernannte Nachfolger tritt die Nachfolge sofort nach dem Tode oder dem aus anderen Gründen erfolgten Ausscheiden des Stammapostels aus seinem Amte an. Ist zu Lebzeiten des Stammapostels dessen Nachfolger nicht ernannt worden, so hat der Protokollführer der letzten Apostelversammlung sofort nach dem Tode des Stammapostels eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche unverzüglich den Vorsitzenden (Stammapostel) zu wählen hat. Bei einer Abstimmung oder Wahl bedarf es in den vorbezeichneten Fällen einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder des Apostelkollegiums. Die Übernahme des Stammapostelamtes und der damit verbundenen Hauptleitung geschieht in einem besonderen Gottesdienst; sie ist alsbald in allen Neuapostolischen Gemeinden bekanntzugeben.

§7: Abstimmungen und Stimmverhältnis

§8: Finanzielle Leistungen des Apostelbezirke zu Gunsten des Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche

§10: Maßnahmen bei einem Notstand

Beim Vorliegen eines Notstandes (z.B. Krieg, Revolution, behördliche, politische oder wirtschaftliche Beschränkungen usw.) kann der Stammapostel oder der von ihm hierfür beauftragte Vertreter, falls eine beschlußfähige Apostelversammlung in Frage steht, mit denjenigen Mitgliedern des Apostelkollegiums, die von ihm erreicht und zu einer Versammlung einberufen werden können, Beschlüsse fassen. Dafür ist Voraussetzung, daß die Führung, der Bestand oder die Einheit der Neuapostolischen Kirche oder eines ihrer Teile gefährdet erscheint. Der Stammapostel oder der von ihm berufene Vertreter ist jedoch verpflichtet, sobald die Möglichkeit vorhanden ist, die Zustimmung der anderen Mitglieder des Apostelkollegiums zu den gefaßten Beschlüssen unverzüglich einzuholen. [7]

Statuten von 1961

Wahl von Stammapostel Walter Schmidt 1960

amtierende Apostel im Juli/August 1960

Anhand der Liste ist ersichtlich, dass die meisten deutschen Apostel bei der Wahl am 2. August 1960 mit abgestimmt hatten (bis auf Apostel G. Hermann). Nicht mit dabei waren außerdem die Apostel aus der DDR, mit Ausnahme von Wilhelm Schmidt, welcher bis 1961 jedoch noch Apostel für Berlin(West) war. Stattdessen war Apostel Chr. Dauber mit anwesend, evtl. weil er auch deutscher Staatsbürger war und somit vermutlich im Apostelkollegium Mitglied.

Eindeutig ist aber nach den, bei der Wahl Schmidts gültigen Statuten von 1951, dass zu dieser Zeit alle Apostel automatisch Mitglied im Apostelkollegium waren, die nicht-deutschen jedoch bei der Stammapostelwahl einfach unberücksichtigt gelassen wurden. §6 schreibt bei einer Ernennung eines Nachfolgers durch den Stammapostel eine Zustimmung von 3/4 der Mitglieder vor. Da müssen also alle Mitglieder gezählt werden. Wenn zu Lebzeiten kein Nachfolger ernannt worden ist, kommt es zur Wahl durch das Apostelkollegium. Hier schreibt der Wortlaut dann explizit nur noch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder vor. Die für die Einsetzung eines Stammapostels notwendige Mehrheit ist also unterschiedlich hoch, je nachdem ob der Stammapostel selbst seinen Nachfolger bestimmt oder aber die Apostelversammlung ihn wählt. Ob das wirklich so gewollt war ist fraglich. Faktisch ergibt sich aus dieser Vorschrift jedoch, dass bei der Wahl von Stammapostel Schmidt nur 3/4 der anwesenden Apostel für ihn stimmen mussten. Eine andere Frage ist, ob die Apostelversammlung mit 17 anwesenden Mitgliedern überhaupt beschlussfähig war. Die Satzung von 1922 schreibt in §5 noch ausdrücklich vor, dass eine Beschlussfähigkeit des Gremiums nur bei Anwesenheit von 3/4 der Mitgliedern gegeben ist. Für die Gültigkeit von Beschlüssen müssen dann ebenfalls 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Die Hürde für einen gültigen Beschluss war also nach der Satzung von 1922 sehr hoch. Die Satzung von 1951 senkt die Beschlussfähigkeit auf 1/2 der erreichbaren Mitglieder. Dies ist eine sehr ungenaue Bestimmung, da die Erreichbarkeit nicht näher definiert ist. Außerdem erlaubt der §10 eine "gewisse Flexibilität" in außerordentlichen Fällen. Der Tod des Stammapostels 1960 kann als "eine Gefährdung für den Bestand und die Einheit der NAK" betrachtet werden, der seine Anwendung rechtfertigen würde.

Nr. Name bei Wahl anwesend Deutscher Apostel davon in der DDR Europäischer Apostel
50 Schall Georg x x x
63 Knigge Hermann x x x
64 Rockstroh Bruno x x x
75 Fendt John Peter
78 Weinmann Karl x x x
79 Schmidt Walter x x x
80 Oberländer Heinrich x x x
83 Hiby Ewald Corn. Aug.
87 Rockenfelder Gottfried x x x
89 Volz Gotthilf x x x
90 Hahn Friedrich x x x
92 Tiedt Herbert x x x
93 Bischoff Friedrich x x x
94 Dauber Chrétien x x
96 Schiwy Emil x x x
97 Schumacher Hermann x x x
98 Tansahsami Hendra
99 Wintermantel Willi x x x
101 Redjapawira Kasam
102 Streckeisen Ernst x
103 Startz Eugen x x x
104 Jaggi Wilhelm x x x
105 Schmidt Wilhelm x x x (Berlin) x
106 Knaupmeier Wilhelm x x x
107 Gerke Otto Wilhelm Waldemar
108 Herrmann Gottlob x x
111 Hänni Hermann x
113 Bischoff Tjark x
115 Bell John Robert
116 Kreunen Jacobus Rembrandinus
117 Thomas Georg x x x
118 Boer Arie
119 Fernandes Hubert Howes
120 Gut Karl Rudolf
121 Mkandawire George Henwood
122 De Lisen Eric
123 Kraus Michael
124 Gurtner Max x
125 Martasudarma Raden Markam
126 Schneider Rudolf II. x
127 Fernandes Andrew James
128 Zimmermann Ernst x
129 Lewitus Federico
130 Martón Aureliano A. Cesár
131 Budden Albert
132 Bhulana Stuart Mboneleli
133 Kortüm Kurt x x x

Protokoll der Mitgliederversammlung (Apostelkollegiumsversammlung) vom 2. August 1960

APOSTELKOLLEGIUM DER NEUAPOSTOLISCHEN GEMEINDEN DEUTSCHLANDS E.V.

P r o t o k o l l

über die Mitgliederversammlung des "Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands", eingetragener Verein, Sitz Frankfurt a.M., am Dienstag, 2. August 1960, in dem Konferenzzimmer der neuapostolischen Gemeinde Frankfurt a.M.-West, Sophienstrasse 50.

Der bisherige Vorstand (Vorsitzender) des eingetragenen Vereins "Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands", Sitz Frankfurt a.M., Johann Gottfried Bischoff, Frankfurt a.M.-West 13, Bernusstrasse 7, ist am 6. Juli 1960 verstorben, ohne einen Nachfolger ernannt zu haben. Der von ihm ernannte Stellvertreter, Herr Arthur Landgraf, ist bereits am 15. Dezember 1956 verstorben.

Nach dem Ableben des Herrn Bischoff hat der Protokollfuehrer des Apostelkollegiums, Bezirksapostel (Bezirksleiter) G. Rockenfelder, rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Mitglieder des Apostelkollegiums zu einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung laut Paragraph 6, Abs. 6, der Satzung eingeladen, die am 2. August 1960, nachmittags 15.00 Uhr, in dem Konferenzzimmer der Neuapostolischen Gemeinde zu Frankfurt a.M.-West, Sophienstrasse 50, stattgefunden hat.

Es waren folgende Mitglieder erschienen:
1.) Friedrich Bischoff, Frankfurt a.M.
2.) Chrétien Dauber, Metz
3.) Friedrich Hahn, Pforzheim
4.) Wilhelm Jaggi, Stuttgart
5.) Wilhelm Knaupmeier, Herford
6.) Hermann Knigge, Hannover
7.) Gottfried Rockenfelder, Wiesbaden
8.) Georg Schall, Stuttgart
9.) Emil Schiwy, Herne
10.) Walter Schmidt, Rummenohl
11.) Wilhelm Schmidt, Berlin
12.) Hermann Schumacher, Bremen
13.) Eugen Startz, München
14.) Georg Thomas, Künzelsau
15.) Gotthilf Volz, Kirchheim/Teck
16.) Karl Weinmann, Hamburg
17.) Willi Wintermantel, Pforzheim

Die Erschienenen stellten mehr als drei Viertel der Mitglieder des Apostelkollegiums dar. Die Versammlung war somit beschlussfähig.

Sie wurde durch den Protokollführer um 15.00 Uhr eroeffnet.

Der Protokollfuehrer machte die Mitglieder mit dem Inhalt der Satzung des Vereins "Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands", Sitz Frankfurt a.M., besonders mit dem Paragraph 6, bekannt.

Dann wurde der Bezirksapostel (Bezirksleiter) Walter Schmidt, Rummenohl (Westfalen), Roland, zum Stammapostel (Hauptleiter) vorgeschlagen. Er wurde einstimmig durch Zuruf zum Stammapostel (Hauptleiter) und Oberhaupt der Neuapostolischen Kirche sowie zum Vorstand (Vorsitzender) des eingetragenen Vereins "Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands", Sitz Frankfurt a.M., gewählt.

Herr Walter Schmidt nahm die Wahl an.

Die Versammlung wurde durch den numerigen Vorstand um 16.05 Uhr beendet.

Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben:

Der Vorstand (Vorsitzender):
Walter Schmidt

Der Protokollführer:
G. Rockenfelder

Aus der Versammlung:
Weinmann
Hm. Schumacher
H. Knigge
Ch. Dauber
F. Bischoff
F. Hahn
W. Wintermantel
W. Schmidt
Gg. Schall
G. Volz
Georg Thomas
W. Jaggi
E. Startz
Emil Schiwy
Wilhelm Knaupmeier

Diskussion und Unklarheiten

Das Apostelkollegium wurde als Verein gegründet und sah von Anfang an auch die Mitgliedschaft nicht-deutscher Apostel vor. Dies war dann auch gängige Praxis, zumindest für die niederländischen, schweizerischen und französischen Apostel.

Die neuen Satzungen 1950 und 51 haben in ihrem Titel nicht mehr die Beschränkung auf Deutschland, sondern sind Statuten des "Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche". Es darf angenommen werden, dass es keine zwei konkurrierenden Apostelkollegien gab, sondern dass vielmehr durch das stete Wachstum der Gemeinden und auch der Apostelschar der Kreis sukzessive auch auf nicht-deutsche Apostel erweitert wurde. Ganz selbstverständlich gehörten nämlich die Apostel Paasmann, Schneider, Ernst und Otto Güttinger, Kamphuis und Dauber zum Kollegium.

In seiner Geschichte gab es vier Wechsel im Vorstand bzw. in der Leitung des Vereins und der Neuapostolischen Kirche:

  1. 1924 als Stammapostel Niehaus seinen Nachfolger J.G. Bischoff bestimmte
  2. 1948 als der Stammapostel J.G. Bischoff mit Zustimmung des Kollegiums durch Wahl Peter Kuhlen als Nachfolger einsetzte
  3. 1960 als nach dem Tod J.G. Bischoffs das Apostelkollegium zur Wahl von Walter Schmidt zusammentraf und
  4. 1975 als Walter Schmidt seinen Nachfolger Ernst Streckeisens bestimmte.

Im Zusammenhang mit den Statuten und den Nachfolgefragen ergeben sich einige Unklarheiten bzw. Diskussionen um die Gültigkeit.

  • Im Jahr 1924 wurde J.G. Bischoff von Stammapostel Niehaus zu seinem Nachfolger ernannt. Allerdings wurde er nicht im Namen des Dreieinigen Gottes zu diesem Amt ordiniert. Die Apostelversammlung musste nach § 6 der Ernennung zustimmen, also ein Quasi-Wahl durchführen. Bischoff schreibt am 2. August in seinem Lebenslauf selber zu seiner Einsetzung, dass von den Aposteln gewählt worden war.[8]. Später hat Bischoff die Wahl seines Nachfolgers Kuhlen deshalb als nicht "göttlich legitimiert" bezeichnet, weil er vom Apostelkollegium gewählt worden war. Dies wäre aber auf seine eigene Einsetzung auch anzuwenden.
  • Die Satzung von 1922 sah mindestens jährliche Versammlungen vor, die jedoch zumindest während der Kriegsjahre und auch bis 1948 nicht durchgeführt wurden.
  • Im Mai 1948 wurde in Frankfurt am Main Peter Kuhlen vom Stammapostel als Nachfolger berufen, dem war die einstimmige Wahl bei der zweiten Abstimmung in einer geheimen Abstimmung durch das Apostelkollegium vorausgegangen. Später wird seine Legitimation wegen dieser Wahl in Zweifel gezogen. Kuhlen wurde im August 1948 im Namen des Dreieinigen Gottes und im Auftrag der Apostelversammlung vom Stammapostel ins Stammapostelamt eingesetzt. Später wird argumentiert, durch den "Auftrag der Apostelversammlung" sei die Einsetzung unrechtmäßig gewesen. Dazu gibt es jedoch in den Statuten keinerlei Vorschriften.
  • Bei der Absetzung und dem Ausschluss von Otto Güttinger wurden die Statuten von 1951 grob missachtet, da dem abberufenen Apostel Gelegenheit zur Verteidigung vor dem Apostelkollegium hätte gegeben werden müssen. Hier waren zwei "Vereine" involviert: Erstens die schweizerische Gebietskirche mit ihren Statuten, nach denen Otto Güttinger wohl satzungsgemäß abgesetzt und ausgeschlossen worden war. Zweitens aber auch §4 der Satzung des Apostelkollegiums, dessen Mitgliedschaft durch Abberufung des Stammapostels erlischt und nicht durch Abberufung eines anderen Gremiums eines anderen Vereins. Hier hat der Stammapostel nicht selbst die Abberufung vorgenommen (zumindest nicht zeitnah), außerdem wurde dem Apostel nie Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Kollegium gegeben, sondern vielmehr in einer Apostelversammlung 1954 nach hitziger Diskussion beschlossen: "Die Versammlung nimmt die Enthebung Otto Güttingers zur Kenntnis."
  • Auch die Wahl von Walter Schmidt als Nachfolger des - trotz seiner Botschaft - verstorbenen J.G. Bischoffs 1960 bietet Anlass zu Fragen. Nach Angaben von Kritikern war die Wahl Walter Schmidts zum Vorsitzenden[9] und neuen Stammapostel nicht mit der erforderlichen 3/4 Mehrheit erfolgt, da es zu jener Zeit weltweit 47 aktive Apostel der NAK gab (davon 23 deutsche Apostel, zzgl. 4 schweizer Aposteln und eines französischen).[10] Zuvor sprachen sich in einer inoffiziellen Apostelversammlung 17 Apostel am 7. Juli 1960, also einen Tag nach dem plötzlichen Tod von Stammapostel Johann Gottfried Bischoff, für Walter Schmidt als neuen Apostel aus.[11]. Am 9. Juli 1960 waren zur Trauerfeier über 30 Apostel in Frankfurt am Main versammelt, sie stellten sich hinter die Wahl.[12] Eine reguläre Sitzung des Kollegiums am 7. Juli 1960, einen Tag nach dem Tod Bischoffs, war nicht möglich gewesen, weil die Versammlung mindestens eine Woche vorher hätte einberufen werden musste. Die offizielle Wahl als Vorstandes des Apostelkollegiums geschah erst am 2. August 1960. Eine Ordination bzw. offizielle Einsetzung ins Stammapostelamt hat es wohl nie gegeben.

Nach den von 1922, 1950 und 1951 oblag die Wahl eines neuen Stammapostels bei Tod ohne vorherige Nachfolgerbestimmung dem internationalen Apostelkollegium. Die erforderliche Beschlussfähigkeit betrug nach den 1951er Statuten 50% der erreichbaren Mitglieder von denen 3/4 ihre Zustimmung gegeben haben müssten. Außerdem konnten sich die Einladenden auf den §10 der Satzung beziehen, die bei Gefahr für den Bestand der NAK Sonderregelungen vorsah. Auch das schien gegeben zu sein. Es wird in dem Protokoll der Apostelversammlung jedoch ausdrücklich auf den Verein der Apostel in Deutschland Bezug genommen und ausdrücklich im Protokoll erwähnt, dass 3/4 der Mitglieder des Apostelkollegiums anwesend waren und es damit beschlussfähig gewesen sei. Hier werden mehrere Dinge vermischt bzw. durcheinander gebracht:

  • es waren 17 von 47 Aposteln anwesend, also keine 3/4 der Mitglieder wie das Protokoll behauptet
  • diese 3/4 Anwesenheit war aber nur nach den Statuten von 1922 gefordert, nicht mehr nach denen von 1951, die 1960 wohl Gültigkeit hatten
  • 1960 reichten nach den Statuten von 1951 50% der "erreichbaren Mitglieder"
  • von diesen 50% mussten sich 3/4 für einen Nachfolger aussprechen
  • außerdem kann §10 der Satzung herangezogen werden, nach dem es eine Gefahr für den Bestand der NAK gegeben hat, so dass auch mit wenigen Aposteln bei nachträglicher Zustimmung der Abwesenden gültige Beschlüsse gefasst werden konnten.
  • da sich die 17 anwesenden Aposteln einstimmig für Walter Schmidt entschieden und die anderen Apostel sich nachträglich hinter diese Wahl stellten, kann sie als gültig angesehen werden

Referenzen

  1. Amtsgericht Dortmund: "Apostelkollegium der Neuapostolischen Kirche Deutschlands e.V.", VR 1791 vom 13. November 1979
  2. Statuten der Vereinigung "Neuapostolische Kirche Internationaler Apostelbund", amtlich eingetragen in der Schweiz 1977, vom 12. Juni 1977.
  3. Protokoll über die zum Montag, 2. August 1948, nach Quelle bei Bielefeld einberufene Mitgliederversammlung des Vereins "Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden Deutschlands e.V.", Sitz Frankfurt a.M., Abschrift
  4. glaubenskultur.de - Das Apostelkollegium gibt sich 1948-50 eine neue Satzung
  5. Die Neuapostolische Kirche von 1938 bis 1955 Entwicklungen und Probleme – Zusammenschau – Stand: 6. November 2007
  6. glaubenskultur.de - Das Apostelkollegium gibt sich 1948-50 eine neue Satzung
  7. Statuten des "Apostelkollegiums der Neuapostolischen Kirche" vom 6. August 1951
  8. Facsimile-Abdruck des Lebenslaufes von J.G. Bischoff bei König, Michael: Die Neuapostolische Kirche in der N.S.-Zeit, Feldafing 1993, S. 5
  9. Protokoll der Mitgliederversammlung des Apostelkollegium der Neuapostolischen Gemeinden e.V. vom 2. August 1960
  10. Apostel der Neuapostolischen Kirche
  11. EZW-Texte vom 1. August 1985, 48. Jahrgang
  12. Susanne Scheibler: "Walter Schmidt" Friedrich Bischoff Verlag, 1991, Seite 68