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Aktuelle Version vom 7. Februar 2013, 11:09 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Austritt
Der Kirchenaustritt ist die vom Mitglied veranlasste Beendigung der staatlich registrierten Mitgliedschaft in einer Kirche. In diesem Sinne ist er nur erforderlich, wo das staatliche Recht Folgen an eine Mitgliedschaft knüpft, aber nicht alle Gemeinschaften einen Austritt zulassen. In Deutschland gelten die Gesetze über den „Kirchenaustritt“ daher nur für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus, für diese allerdings unabhängig davon, ob sie sich selbst als „Kirche“ bezeichnen. Für kirchliche Gemeinschaften mit einer anderen Rechtsform gibt es normalerweise entsprechende Satzungsbestimmungen für einen Austritt oder Verlust der Mitgliedschaft.
Neuapostolische Kirche
In der Neuapostolischen Kirche ist der Austritt in den Verfassungen der Gebietskirchen und in den Richtlinien für die Amtsträger der Neuapostolischen Kirche als Kirchenrecht geregelt.
- Verfassungen der Gebietskirchen
Ein Mitglied ist jederzeit zum Austritt aus der Neuapostolischen Kirche berechtigt. Der Austritt erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Austritt beendet die Amtstätigkeit und hat den Verlust sämtlicher mit dem Kirchenamt verbundenen Rechte zur Folge.
- Richtlinien für die Amtsträger der Neuapostolischen Kirche
Vor der Aufnahme sollte tunlichst der Austritt aus der bisherigen Glaubensgemeinschaft vollzogen worden sein.
Apostolische Gemeinschaft
Die Apostolische Gemeinschaft ist als "eingetragener Verein" organisiert. Paragraph 3 der Satzung behandelt die Mitgliedschaft, die durch Austritt, Tod oder Ausschluss erlöschen kann. Ein freiwilliger Austritt kann hier schriftlich gegenüber der Verwaltung formlos erklärt werden.
Literatur
- Verfassungen der Gebietskirche (Körperschaften des öffentlichen Rechts)
- Richtlinien für die Amtsträger der Neuapostolischen Kirche 1997