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Kirchensteuer

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Steuerliche Behandlung von freiwilligen Kirchenbeiträgen
== Steuerliche Behandlung von freiwilligen Kirchenbeiträgen ==
Mitglieder von Religionsgemeinschaften die als [[Körperschaft des öffentlichen Rechts]] anerkannt werden, können freiwillige Beiträge steuerlich von der Einkommenssteuer absetzen wie die Kirchensteuer. Allerdings muss hierzu eine Empfangsbestätigung der Religionsgemeinschaft vorgelegt werden.<ref>Bay. Landesamt für Steuern vom 27.2.2007, DB 2007 S. 603</ref><ref> R 10.7 Abs. 1 EStR 2008</ref>
Der maximale Abzug ist allerdings auf die übliche Kirchensteuer des jeweiligen Bundeslandes gedeckelt.<ref> R 10.7 Abs. 1 EStR 2008</ref> Sollte die gezahlte Summe diese Deckelung übersteigen kann sie als Spende für kirchliche Zwecke angesetzt werden.
== Weblinks ==
* [http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-16300.xhtml?currentModule=home Steuernetz.de: Wenn Kirchenbeiträge freiwillig geleistet werden]
 
== Einzelnachweise ==
<references />
[[Kategorie:Rechtliche Themen]]
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