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Die Ordination eines neuen Stammapostels erfolgt nach dem Tod des bisherigen Stammapostels, bei dessen festgestellter definitiven Dienstunfähigkeit, bei dessen Eintritt in den Ruhestand, nach dessen Amtsniederlegung oder Abwahl, und zwar aufgrund der Berufung durch seinen Vorgänger bzw. der Wahl durch die Bezirksapostelversammlung oder die Apostelversammlung. Die Ordination erfolgt durch den in den Ruhestand tretenden Stammapostel oder den dienstältesten Bezirksapostel
Die Berufung und Ordination der Bezirksapostel, Apostel und Bischöfe, Beauftragung der Bezirksapostelhelfer erfolgt durch den Stammapostel.
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