Amtsentbindung: Unterschied zwischen den Versionen
Aus APWiki
(Die Seite wurde neu angelegt: „Die '''Amtsentbindung''' ist eine Form der Suspension und stellt eine Beugestrafe des Kirchenrechts dar, die die Betroffenen zur Aufgabe von mit der offiziell…“) |
Daniel (Diskussion | Beiträge) (Hinweis auf neuen Artikel) |
||
(5 dazwischenliegende Versionen von 4 Benutzern werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | + | <div style="width:100%; margin:0; border: 1px dotted silver; padding:3px; clear:both; background-color:#ffe2c7" align="center"> | |
+ | Hinweis. zu diesem Themenbereich entsteht gerade ein neuer Artikel unter dem Namen [[Amtsbeendigung]] | ||
+ | </div> | ||
− | Im Gegensatz zur [[Amtsenthebung]] ist es kein Entzug des Amtes, sondern nur der Entzug der Vollmacht das Amt ausführen zu dürfen, des | + | Die '''Amtsentbindung''' ist eine Form der [[Suspension]] und stellt eine Beugestrafe des [[Kirchenrecht]]s dar, die die Betroffenen zur Aufgabe von mit der offiziellen Kirchendoktrin unvereinbaren Auffassungen oder Verhaltensweisen bewegen soll. |
+ | |||
+ | Im Gegensatz zur [[Amtsenthebung]] ist es kein Entzug des Amtes, sondern nur der Entzug der Vollmacht das Amt ausführen zu dürfen, des [[Amtsauftrag]]es. Zumeist wird dem Amtsträger/der Amtsträgerin, der eigentlich des Amtes entbunden werden soll, vor die Wahl gestellt persönlich das [[Amt]] zurückzugeben (z.B. auch durch [[Ruhestand|Ruhesetzung]]) und ihm damit eine "ehrenwertere" Alternative zu bieten. | ||
[[Kategorie:Amt]] [[Kategorie:Stumpfartikel]] | [[Kategorie:Amt]] [[Kategorie:Stumpfartikel]] |
Aktuelle Version vom 22. Januar 2025, 19:14 Uhr
Hinweis. zu diesem Themenbereich entsteht gerade ein neuer Artikel unter dem Namen Amtsbeendigung
Die Amtsentbindung ist eine Form der Suspension und stellt eine Beugestrafe des Kirchenrechts dar, die die Betroffenen zur Aufgabe von mit der offiziellen Kirchendoktrin unvereinbaren Auffassungen oder Verhaltensweisen bewegen soll.
Im Gegensatz zur Amtsenthebung ist es kein Entzug des Amtes, sondern nur der Entzug der Vollmacht das Amt ausführen zu dürfen, des Amtsauftrages. Zumeist wird dem Amtsträger/der Amtsträgerin, der eigentlich des Amtes entbunden werden soll, vor die Wahl gestellt persönlich das Amt zurückzugeben (z.B. auch durch Ruhesetzung) und ihm damit eine "ehrenwertere" Alternative zu bieten.