Wahl
Fehlt eine Berufung durch den Vorgänger oder wurde der Stammapostel abgewählt, so wird der Stammapostel durch die Bezirksapostelversammlung oder die Apostelversammlung aus dem Kreis der Bezirksapostel, Bezirksapostelhelfer und Apostel gewählt.
Wahlsitzungen der Bezirksapostelversammlung finden ohne den Stammapostel statt. Einladungen erfolgen schriftlich durch den dienstältesten Bezirksapostel unter Angabe der Tagesordnung. Die Sitzungen sollen innerhalb von sieben Tagen stattfinden. Sie werden von dem dienstältesten Bezirksapostel geleitet. In Wahlsitzungen ist die Bezirksapostelversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 9/10 ihrer Mitglieder anwesend oder rechtswirksam vertreten sind. Die Bezirksapostel und Bezirksapostelhelfer können sich durch ein anderes Mitglied der Bezirksapostelversammlung mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Zirkularweg ist ausgeschlossen.
Die Wahlsitzung der Bezirksapostelversammlung zwecks Wahl des Stammapostels ist erforderlich, wenn der Stammapostel keinen Nachfolger berufen hat, dieser nicht zur Verfügung steht oder der Stammapostel abgewählt wurde. Die Wahl des Stammapostels erfolgt geheim. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn 2/3 der anwesenden oder rechtswirksam vertretenen Mitglieder sich auf einen Nachfolger einigen konnten. Ist auch nach sieben Wahlgängen noch kein Stammapostel gewählt, wird die Wahl an die Apostelversammlung delegiert.
Wahlsitzungen der Apostelversammlung zwecks Wahl des Stammapostels finden ohne den Stammapostel statt. Einladungen erfolgen schriftlich durch den dienstältesten Bezirksapostel unter Angabe der Tagesordnung. Die Sitzungen sollen schnellstmöglich stattfinden. Sie werden vom dienstältesten Bezirksapostel geleitet. In Wahlsitzungen ist die Apostelversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer Mitglieder anwesend oder rechtswirksam vertreten sind. Jedes Mitglied kann höchstens 5 andere Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Wahl des Stammapostels erfolgt geheim. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr als 3/4 der anwesenden oder rechtswirksam vertretenen Mitglieder sich auf einen Nachfolger einigen konnten.