Kirchenrecht
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Unter dem Begriff Kirchenrecht versteht man das von Religionen selbst gesetzte interne Recht. Das Kirchenrecht selbst im Grundgesetz in Artikel 137 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 140 verankert.
Durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht sind Religionen mit dem Status einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts, ist das Kirchenrecht gleichgesetzt mit dem Öffentlichen Recht des Staates. Allerdings geht das Bundesverfassungsgericht dabei von einem echten Recht der jeweiligen Kirche aus. Die Gesetze der jeweiligen Kirche gelten originär (als Ursprung).