Neuapostolische Kirche International

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Neuapostolische Kirche International (NAKI)

Die Neuapostolische Kirche International (NAKI) ist ein selbständiger Verein nach schweizerischem Recht. In ihr sind der amtierende Stammapostel und alle im aktiven Dienst der Neuapostolischen Kirche aller Länder der Erde stehenden Bezirksapostel, Bezirksapostelhelfer und Apostel als Mitglieder zusammengeschlossen. Die Neuapostolische Kirche International bildet gemeinsam mit allen neuapostolischen Gebietskirchen – unter Wahrung deren rechtlicher Selbständigkeit – eine in der Lehre einheitliche, weltweit wirkende Gesamtkirche unter der Leitung des Stammapostels als ihrem obersten Geistlichen.

Von den Mitgliedern wird als Repräsentanten der Neuapostolischen Kirche erwartet, dass sie sich allezeit gemäss folgendem Gelübde verhalten, welches neu zu ordinierende Bezirksapostel und Apostel vor ihrer Amtseinsetzung vor dem Stammapostel oder seinem Vertreter ablegen:

Vor Gott, dem Vater, seinem Sohn Jesus Christus und dem Heiligen Geist gelobe ich, Gott, den Allmächtigen, den Schöpfer aller Dinge, von ganzem Herzen, von ganzer Seele und von ganzem Gemüt und von ganzen Kräften zu lieben und meinen Nächsten wie mich selbst. Es ist mir eine heilige Pflicht, die Lehre Jesu, insbesondere die erlösende Kraft seines Opfers und sein Wiederkommen, zu verkündigen und mit der Gabe des Heiligen Geistes den im Namen Jesu erhaltenen Auftrag wahrhaftig, sorgfältig, gewissenhaft und gerecht zu erfüllen. Ich will in Demut dienen und mich würdig und ehrbar gegenüber Gott und den Menschen verhalten. Ich anerkenne den Stammapostel als obersten Geistlichen und sichere ihm meine volle Unterstützung zu. Ich bekenne mich zur Einheit mit dem Stammapostel und den mit ihm verbundenen Bezirksaposteln und Aposteln der Neuapostolischen Kirche, deren höchste Pflicht der Glaubensgehorsam, deren höchste Ehre die Treue zu Gottes Werk, deren höchstes Ziel die Vollendung in Christo ist. Als leitendes Amt der Neuapostolischen Kirche will ich für dieses Bekenntnis stets unmissverständlich einstehen und entsprechend dem Evangelium als Apostel der Neuapostolischen Kirche leben.

Die Mitglieder sind verpflichtet, aktiv für den Bestand und die Entwicklung der Neuapostolischen Kirche tätig zu sein und für die Lehre Jesu Christi einzustehen. Sie nehmen ihre jeweiligen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten wahr. Sie sollen sich aber einer politischen Betätigung enthalten. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Stammapostels.

Die Mitgliedschaft wird mit der Ordination zum Apostel oder Bezirksapostel durch den Stammapostel erworben. Der Stammapostel kann einen Bezirksapostel schriftlich beauftragen, eine Ordination an seiner Stelle vorzunehmen.

Soll ein Apostel eingesetzt werden, so schlägt der zuständige Bezirksapostel dem Stammapostel einen Amtsträger aus seinem Bezirksapostelbereich vor. Der Stammapostel orientiert die Bezirksapostel; diese teilen dem Stammapostel etwaige Bedenken mit. Den Bezirksaposteln ist es anheim gestellt, die Apostel ihres Arbeitsbereiches zu orientieren. Für den Fall, dass ein Bezirksapostel keinen geeigneten Amtsträger zur Empfangnahme des Apostelamtes vorschlagen kann, setzt sich der Stammapostel mit anderen Bezirksaposteln in Verbindung, um den geeigneten Amtsträger aus einem anderen Bezirksapostelbereich in das Apostelamt zu berufen.

Erst nach Abgabe des Gelübdes und der eigenhändigen Unterzeichnung der Statuten sowie der Mitunterzeichnung durch den Stammapostel und den zuständigen Bezirksapostel kann der Betreffende als Bezirksapostel oder Apostel ordiniert werden. Die Statuten werden in dreifacher Ausfertigung unterschrieben. Je ein Exemplar erhält der Stammapostel, der zuständige Bezirksapostel und der neu zu Ordinierende.

Während der Suspendierung eines Bezirksapostels, Bezirksapostelhelfers oder Apostels, die vom Stammapostel bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. krankheitsbedingter, familiärer, ehelicher oder persönlicher Art) ausgesprochen werden kann, ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

Die Mitgliedschaft in der NAKI endet mit: dem Tod oder dem Eintritt in den Ruhestand zum 65. Lebensjahr. Für bestimmte Regionen kann der Stammapostel einen davon abweichenden früheren Zeitpunkt bestimmen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Stammapostel die Dienstzeit eines Bezirksapostels, Bezirksapostelhelfers oder Apostels verlängern.

Der Ruhestand beginnt mit der Ruhesetzung. Jedes Mitglied kann vorzeitig, d.h. vor Erreichen des 65. Lebensjahres, in den Ruhestand treten oder auch versetzt werden, insbesondere wenn sein Gesundheitszustand dies erfordert. Die Entscheidung hierüber trifft der Stammapostel.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgt die Abberufung aus dem Amt durch den Stammapostel. Dem betreffenden Mitglied wird zuvor Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen zu den Gründen seiner Abberufung Stellung zu nehmen.

Jedes Mitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung an den Stammapostel jederzeit niederlegen.

Die Mitgliedschaft des Stammapostels in der NAKI endet mit dem Tod, mit der Ordination eines Nachfolgers, mit der gegenüber der Bezirksapostelversammlung erklärten Amtsniederlegung, mit der definitiven Dienstunfähigkeit oder mit seiner Abwahl.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der NAKI erlöschen alle bis dahin erteilten Vollmachten.

Jedes Mitglied hat dem Stammapostel – auch nach Beendigung der Mitgliedschaft – auf Verlangen über seine Amtstätigkeit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen. Jedes Mitglied muss Vorsorge treffen, dass nach Beendigung der Mitgliedschaft sämtliche im Eigentum der Neuapostolischen Kirche stehenden Gegenstände sowie alle die Amts und Geschäftsführung betreffenden Schriftstücke, Urkunden, Datenbestände, Akten, Bücher, Inventare, Fahrnisse usw. sowie die übrigen Vermögenswerte des jeweiligen Bezirksapostelbereiches an einen zuständigen Vertreter übergeben und nicht zweckentfremdet

Jeder Bezirksapostel ist verpflichtet, beim Stammapostel ein Exemplar der gültigen Statuten und Satzungen der von ihm betreuten Gebietskirchen sowie der dazugehörenden wirtschaftlichen Unternehmen, der Wohlfahrtseinrichtungen und Stiftungen zu hinterlegen. Neue Statuten und Satzungen sowie Änderungen solcher Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Stammapostels. Wird die Zustimmung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang der neuen bzw. geänderten Statuten oder Satzung schriftlich erteilt, gilt sie als verweigert. Weichen die Statuten einer Gebietskirche infolge zwingender Verhältnisse von den Statuten der NAKI ab, gehen die Statuten der NAKI für die Stellung der Mitglieder von NAKI vor.

Aufgaben

Der Stammapostel, die Bezirksapostel und die Apostel sind die leitenden Ämter der Neuapostolischen Kirche. Die NAKI bezweckt, das geistige Einssein aller Apostel der Erde mit dem Stammapostel und untereinander zu pflegen, zu fördern und zu erhalten. Dies erfolgt insbesondere durch:

  1. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Sitzungen der Bezirksapostelversammlung
  2. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Apostelversammlungen
  3. Regelmässige Einladungen der Apostel zur Teilnahme an Gottesdiensten des Stammapostels
  4. Planen und Vorbereiten der Reisen des Stammapostels in die einzelnen Gebietskirchen zur Durchführung von Gottesdiensten und damit verbundener Gemeinschaftspflege

Die NAKI fördert die Einheit sämtlicher neuapostolischer Gebietskirchen im Sinne einer weltweit wirkenden Gesamtkirche. Dies erfolgt insbesondere durch:

  1. Erteilen von Impulsen zur Entwicklung der Gesamtkirche nach innen und aussen
  2. Erarbeiten von Richtlinien und Anordnungen im Interesse der geistlichen, organisatorischen und internationalen Zusammenarbeit der Gebietskirchen
  3. Umsetzen von Anordnungen des Stammapostels sowie von Beschlüssen der Bezirksapostelversammlung
  4. Lenken der vom Stammapostel gegründeten Projekt- und Arbeitsgruppen
  5. Schutz der Einheit der Neuapostolischen Kirche gegen störende oder auflösende Bestrebungen
  6. Wahrnehmen der Interessen der Gesamtkirche und Vertretung in der Öffentlichkeit
  7. Erarbeiten und Pflege einer Kirchenstrategie für die Gesamtkirche
  8. Erarbeiten und Pflege einer Finanzstrategie für die Gesamtkirche

Die NAKI ist bestrebt, den wirtschaftlichen Bestand der einzelnen Gebietskirchen zu gewährleisten und zur weitgehenden gleichmässigen Entwicklung innerhalb der einzelnen Regionen beizutragen, einbezogen die Unterstützung finanzschwacher Gebietskirchen. Dies erfolgt insbesondere durch:

  1. Achten auf Einhaltung der Kirchenstrategie
  2. Achten auf Einhaltung der Finanzstrategie
  3. Entgegennehmen und Analysieren der Jahresabschlüsse der einzelnen Gebietskirchen
  4. Unterstützen der einzelnen Gebietskirchen bei der Erlangung staatlicher Anerkennung oder Rechte
  5. Unterstützen der Verwaltungen der Gebietskirchen zur Erreichung einer größtmöglichen Koordination aller Verwaltungsarbeiten und Nutzung vorhandener Synergien

Die NAKI erfüllt in Verfolgung von Gemeinnützigkeiten und Mildtätigkeiten von internationaler Bedeutung insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Gemeinnützigkeiten und Mildtätigkeiten
  2. Koordinieren von Wohltätigkeitsmassnahmen

Es ist Aufgabe der NAKI, kirchenrelevante Schriftstücke (Bücher, Akten, Protokolle etc.) zu archivieren. Die NAKI führt die Aufsicht über die kirchlichen Verlagserzeugnisse des Verlags Friedrich Bischoff GmbH, insbesondere über Schriften für die Amtsträger, Lehrmittel, die Kirchenzeitschrift „Unsere Familie“ und Musikalien. Die Zeitschrift „Unsere Familie“ dient als Publikationsorgan der Kirche zur aktuellen Information, Unterrichtung und Glaubensstärkung neuapostolischer Christen. Es gehört zu den Aufgaben der NAKI, darauf zu achten, dass diese Ziele im Sinne der Förderung und Erhaltung des neuapostolischen Glaubenslebens erreicht werden.

Finanzen

Unter Beachtung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, werden der NAKI von den einzelnen Bezirksapostelbereichen finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt. Diese Mittel finden Verwendung

  1. zur Deckung der eigenen Administrationskosten
  2. zur Erfüllung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke von internationaler Bedeutung
  3. zur Unterstützung finanzschwacher Gebietskirchen
  4. zur Subventionierung des Verlags Friedrich Bischoff GmbH
  5. zur Erledigung aller weiteren Tätigkeiten der NAKI
  6. zur Bildung von Reserven

Die Mittel der NAKI werden nach den Weisungen des Stammapostels verwaltet. Der Stammapostel sorgt für eine geordnete Buchführung über die gesamten finanziellen Vorgänge der NAKI sowie für einen fachgemässen Abschluss der Buchhaltung zum Ende jedes Kalenderjahres einschliesslich der Revision durch eine in Fachkreisen anerkannte Revisionsgesellschaft.

Die alljährliche Jahresrechnung, der Jahresbericht sowie der Revisionsbericht werden von der Bezirksapostelversammlung abgenommen. NAKI verzichtet auf einen Mitgliedsbeitrag. Den Mitgliedern – auch ausgetretenen oder abberufenen – stehen keine Rechte am Vermögen der NAKI zu. Die Haftung der NAKI beschränkt sich auf ihr Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Zur Erarbeitung und Pflege der Finanzstrategie sind der NAKI vom Bezirksapostel unaufgefordert innerhalb sechs Monaten nach Ende jedes Rechnungsjahres die unterzeichneten Jahresabschlüsse zusammen mit den Geschäftsberichten sowie den Prüfungsberichten der Wirtschaftsprüfer zuzustellen:

  1. Des Bezirksapostelbereiches (in Form von Bilanzen der betreuten Gebietskirchen oder in Form einer konsolidierten Bilanz)
  2. Der Wohlfahrtseinrichtungen
  3. Der Stiftungen
  4. Der kircheneigenen wirtschaftlichen Unternehmen

Organe der NAKI

Der Stammapostel

Der Stammapostel wird durch seinen jeweiligen Vorgänger berufen. Fehlt eine solche Berufung oder wurde der Stammapostel abgewählt, so wird der Stammapostel durch die Bezirksapostelversammlung oder die Apostelversammlung aus dem Kreis der Bezirksapostel, Bezirksapostelhelfer und Apostel gewählt. Sein Amt beginnt mit seiner Ordination. Die Ordination erfolgt nach dem Tod des bisherigen Stammapostels, bei dessen festgestellter definitiven Dienstunfähigkeit, bei dessen Eintritt in den Ruhestand, nach dessen Amtsniederlegung oder Abwahl, und zwar aufgrund der Berufung durch seinen Vorgänger bzw. der Wahl durch die Bezirksapostelversammlung oder die Apostelversammlung. Die Ordination erfolgt durch den in den Ruhestand tretenden Stammapostel oder den dienstältesten Bezirksapostel. Sie wird sämtlichen neuapostolischen Gemeinden der Erde unverzüglich zur Kenntnis gebracht.

Mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres steht dem Stammapostel der Ruhestand zu. Längstens soll er seine Amtstätigkeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres ausüben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinn des schweizerischen Obligationenrechtes gemäss Art. 337 aufgrund dessen das Vertrauensverhältnis zerstört und ein Verbleiben im Amt nicht mehr zumutbar ist, ist die Abberufung des Stammapostels mittels Abwahlverfahren möglich.

Der Stammapostel hat den Auftrag, die Lehre Christi beständig und gewissenhaft zu verkündigen und rein zu halten. Als oberste geistliche Autorität aller neuapostolischen Gebietskirchen der Erde leitet er die Gesamtkirche in allen religiösen Angelegenheiten.

Der Stammapostel hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die diese Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten der NAKI zu besorgen. Er ist alleinvertretungsberechtigt. Der Stammapostel kann zur Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit Vertreter benennen, Vollmachten erteilen und widerrufen. Der Stammapostel entscheidet über alle Angelegenheiten der NAKI, welche nicht durch die Statuten oder zwingende gesetzliche Bestimmungen einem anderen Organ zugewiesen sind, allein. Ihm sind insbesondere die folgenden Zuständigkeiten gegeben:

  1. Berufung und Ordination der Bezirksapostel, Apostel und Bischöfe, Beauftragung der Bezirksapostelhelfer
  2. Ruhesetzung und Abberufung von Bezirksaposteln, Bezirksapostelhelfern und Aposteln
  3. Suspendierung von Bezirksaposteln, Bezirksapostelhelfern und Aposteln für eine bestimmte Zeit
  4. Festlegen und Ändern der Grenzen der Gebietskirchen und Bilden neuer Bezirksapostelbereiche und Neuzuteilen von Gebieten zur Betreuung
  5. Festlegen des Jahresbudgets der NAKI
  6. In Absprache mit dem zuständigen Bezirksapostel, Festlegen des an NAKI zu leistenden finanziellen Beitrags zur Erfüllung der Aufgaben.
  7. Entscheiden über Ausgaben und Verwaltung des Vermögens der NAKI
  8. Schlichten von Meinungsverschiedenheiten innerhalb der NAKI
  9. Berufung seines Nachfolgers aus der Mitte der Mitglieder der NAKI. Der Stammapostel hinterlegt ein diesbezügliches Dokument im Tresor der NAKI. Ein entsprechender Hinweis und eine Vollmacht zur Eröffnung des Dokumentes sind bei NAKI deponiert.
  10. Regelung für den Fall einer voraussichtlich vorübergehenden Verhinderung an der Ausübung seines Amtes und seiner Funktionen: Der Stammapostel hinterlegt ein diesbezügliches Dokument im Tresor der NAKI. Ein entsprechender Hinweis und eine Vollmacht zur Eröffnung des Dokumentes sind bei NAKI deponiert.
  11. Erlass von Reglementen und Weisungen in Angelegenheiten der Gesamtkirche

Anordnungen des Stammapostels sind vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen für alle Gebietskirchen und ihre Organe verbindlich.

Falls der Stammapostel infolge einer schweren Erkrankung oder eines anderen schwerwiegenden Ereignisses an der Ausübung seines Amtes und seiner Funktionen voraussichtlich vorübergehend verhindert ist hat NAKI zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses die drei dienstältesten Bezirksapostel innerhalb von sieben Tagen an den Sitz der NAKI einzuladen. Gemeinsam sind dann der Tresor und das darin enthaltene Dokument – „Für den Fall meiner voraussichtlich vorübergehenden Dienstunfähigkeit“ – zu öffnen. Die niedergelegten Massnahmen sind unverzüglich umzusetzen.

Falls der Stammapostel infolge einer schweren Erkrankung oder eines anderen schwerwiegenden Ereignisses an der Ausübung seines Amtes und seiner Funktionen definitiv verhindert ist hat NAKI innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des ärztlichen Gutachtens oder nach Eintritt des schwerwiegenden Ereignisses die Bezirksapostelversammlung einzuberufen.

Hat die Bezirksapostelversammlung die definitive Dienstunfähigkeit beschlossen, so ist in der Sitzung gemeinsam der Tresor und das darin enthaltene Dokument – „Für den Fall meiner definitiven Dienstunfähigkeit“ – zu öffnen. Die niedergelegten Massnahmen sind unverzüglich umzusetzen. Im Falle des Todes des Stammapostels gilt oben genanntes entsprechend.

Die Bezirksapostelversammlung

Die Bezirksapostelversammlung setzt sich zusammen aus dem amtierenden Stammapostel sowie allen im aktiven Dienst stehenden Bezirksaposteln und Bezirksapostelhelfern. Die Bezirksapostelversammlung berät und unterstützt den Stammapostel in allen Angelegenheiten der NAKI und trägt zusammen mit dem Stammapostel die Verantwortung für die Einheit aller neuapostolischen Gebietskirchen.

Die Bezirksapostelversammlung tritt unter Vorsitz des Stammapostels zu ordentlichen und ausserordentlichen Sitzungen zusammen. Sie tagt auf Einladung des Stammapostels jährlich mindestens zweimal zu ordentlichen Sitzungen oder auf Antrag von mindestens 2/3 ihrer Mitglieder zu ausserordentlichen Sitzungen. Einladungen erfolgen schriftlich einen Monat im Voraus unter Angabe der Tagesordnung. Wahlsitzungen der Bezirksapostelversammlung finden statt, sofern die Wahl des Stammapostels notwendig ist oder seine Abwahl beantragt wurde.

Der Bezirksapostelversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Gewährleisten des Informationsflusses hinsichtlich der vom Stammapostel, von den Bezirksaposteln, den Bezirksapostelhelfern und / oder den Arbeits- / Projektgruppen eingebrachten Themen
  2. Gemeinsames Beraten der vom Stammapostel, den Bezirksaposteln, den Bezirksapostelhelfern und / oder den Arbeits- / Projektgruppen vorgetragenen Angelegenheiten
  3. Beschlussfassen über vom Stammapostel, den Bezirksaposteln, den Bezirksapostelhelfern und / oder den Arbeits- / Projektgruppen zur Entscheidung vorgelegten Angelegenheiten
  4. Beraten und Beschlussfassen von Angelegenheiten der NAKI sowie der Verwaltungen der Gebietskirchen
  5. Erlass von Reglementen und Weisungen in Angelegenheiten der Gesamtkirche
  6. Wahl des Wirtschaftsprüfers für jeweils ein Jahr
  7. Abnahme der Jahresrechnung, des Jahresberichtes sowie des Revisionsberichtes; insoweit hat der Stammapostel kein Stimmrecht.
  8. Beschlussfassen über Statutenänderungen
  9. Zustimmen zur Auflösung der NAKI oder zur Änderung ihrer Rechtsform

Die Bezirksapostelversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 ihrer Mitglieder anwesend oder rechtswirksam vertreten sind. Die Bezirksapostel und Bezirksapostelhelfer können sich durch ein anderes Mitglied der NAKI mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

Beschlüsse der Bezirksapostelversammlung werden mit 3/4 Mehrheit der anwesenden und rechtswirksam vertretenen Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied der Bezirksapostelversammlung hat eine Stimme. Beschlüsse der Bezirksapostelversammlung können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern kein Mitglied die Beratung in einer Sitzung verlangt. Beschlüsse der Bezirksapostelversammlung sind vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen für alle Gebietskirchen und ihre Organe verbindlich.

Die Bezirksapostelversammlung entscheidet über Beschlussvorlagen, die definitive Dienstunfähigkeit des Stammapostels betreffend. Einladungen erfolgen dazu schriftlich durch NAKI unter Angabe der Tagesordnung. Die Sitzung wird vom dienstältesten Bezirksapostel geleitet. In diesem Fall ist die Bezirksapostelversammlung nur beschlussfähig, wenn – abgesehen vom Stammapostel – alle Mitglieder anwesend oder rechtswirksam vertreten sind. Die Bezirksapostel und Bezirksapostelhelfer können sich durch ein anderes Mitglied der Bezirksapostelversammlung mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Beschlussfassung muss einstimmig erfolgen. Der Stammapostel hat kein Stimmrecht. Der Zirkularweg ist ausgeschlossen.

Wahlsitzungen der Bezirksapostelversammlung finden ohne den Stammapostel statt. Einladungen erfolgen schriftlich durch den dienstältesten Bezirksapostel unter Angabe der Tagesordnung. Die Sitzungen sollen innerhalb von sieben Tagen stattfinden. Sie werden von dem dienstältesten Bezirksapostel geleitet. In Wahlsitzungen ist die Bezirksapostelversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 9/10 ihrer Mitglieder anwesend oder rechtswirksam vertreten sind. Die Bezirksapostel und Bezirksapostelhelfer können sich durch ein anderes Mitglied der Bezirksapostelversammlung mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Zirkularweg ist ausgeschlossen.

Die Wahlsitzung der Bezirksapostelversammlung zwecks Wahl des Stammapostels ist erforderlich, wenn der Stammapostel keinen Nachfolger berufen hat, dieser nicht zur Verfügung steht oder der Stammapostel abgewählt wurde. Die Wahl des Stammapostels erfolgt geheim. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn 2/3 der anwesenden oder rechtswirksam vertretenen Mitglieder sich auf einen Nachfolger einigen konnten. Ist auch nach sieben Wahlgängen noch kein Stammapostel gewählt, wird die Wahl an die Apostelversammlung delegiert.

Die Wahlsitzung der Bezirksapostelversammlung zwecks Abwahl des Stammapostels ist erforderlich, wenn ein begründeter Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder der NAKI vorliegt. Die Beschlussfassung zur Abwahl des Stammapostels erfolgt geheim. Die Beschlussfassung erfolgt mit 9/10 der anwesenden oder rechtswirksam vertretenen Mitglieder. Es finden höchstens drei Wahlgänge statt. Ist die notwendige Mehrheit nicht erreicht, ist der Antrag abgewiesen. Ist die notwendige Mehrheit erreicht, ist der Stammapostel abgewählt und es schliesst sich unmittelbar die Wahlsitzung der Bezirksapostelversammlung zwecks Wahl des Stammapostels an.

Die Apostelversammlung

Die Apostelversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der NAKI zusammen. Die Apostelversammlung tritt unter Vorsitz des Stammapostels zu ordentlichen und ausserordentlichen Sitzungen zusammen. Die Apostelversammlung tagt auf Einladung des Stammapostels zu ordentlichen Sitzungen oder auf Antrag von mindestens 2/3 ihrer Mitglieder zu ausserordentlichen Sitzungen. Einladungen erfolgen schriftlich einen Monat im Voraus unter Angabe der Tagesordnung. Der Apostelversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beraten und Beschliessen aller ihr zur Entscheidung vorgelegten Angelegenheiten
  2. Zustimmung zu Statutenänderungen
  3. Beschliessen der Auflösung der NAKI bzw. der Änderung ihrer Rechtsform
  4. Die Apostelversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 ihrer Mitglieder anwesend oder rechtswirksam vertreten sind. Jedes Mitglied kann höchstens 5, der Stammapostel auch mehr Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten.
  5. Beschlüsse der Apostelversammlung werden mit 3/4 Mehrheit der anwesenden und rechtswirksam vertretenen Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied der Apostelversammlung hat eine Stimme.
  6. Wahlsitzungen der Apostelversammlung zwecks Wahl des Stammapostels finden ohne den Stammapostel statt. Einladungen erfolgen schriftlich durch den dienstältesten Bezirksapostel unter Angabe der Tagesordnung. Die Sitzungen sollen schnellstmöglich stattfinden. Sie werden vom dienstältesten Bezirksapostel geleitet.
  7. In Wahlsitzungen ist die Apostelversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer Mitglieder anwesend oder rechtswirksam vertreten sind. Jedes Mitglied kann höchstens 5 andere Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Wahl des Stammapostels erfolgt geheim. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr als 3/4 der anwesenden oder rechtswirksam vertretenen Mitglieder sich auf einen Nachfolger einigen konnten.

Literatur

  • Statuten der Neuapostolischen Kirche International, 17. Mai 2002

Weblinks