Bezirksapostelversammlung

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Die Bezirksapostelversammlung (kurz: BAV) ist eine regelmäßige Zusammenkunft, meist einmal im Frühjahr und Herbst, aller Bezirksapostel der Neuapostolischen Kirche.

Der Bezirksapostelversammlung gehören der amtierende Stammapostel sowie alle im aktiven Dienst stehenden Bezirksapostel und Bezirksapostelhelfer an. Sie tritt auf Einladung und unter Vorsitz des Stammapostels jährlich mindestens zweimal zu ordentlichen oder auf Antrag von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder zu außerordentlichen Sitzungen zusammen. Wahlsitzungen finden statt, sofern die Wahl des Stammapostels notwendig ist.

Die Bezirksapostelversammlung berät und unterstützt den Stammapostel in allen kirchlichen Angelegenheiten und trägt zusammen mit ihm die Verantwortung für die Einheit aller Gebietskirchen. Zur ihren Aufgaben gehört es, über vom Stammapostel, den Bezirksaposteln oder den Arbeits- und Projektgruppen vorgetragene Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen, Regelungen und Weisungen in Angelegenheiten der Gesamtkirche zu erlassen. Ferner ist die Bezirksapostelversammlung beauftragt, für NAKI einen Wirtschaftsprüfer für jeweils ein Jahr zu wählen, die Jahresrechnung, den Jahresbericht sowie den Revisionsbericht abzunehmen und Statutenänderungen zu beschließen.

Wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend oder rechtswirksam vertreten sind, ist die Bezirksapostelversammlung beschlussfähig. Die Bezirksapostel und die Helfer können sich durch ein anderes Mitglied der NAKI mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Beschlüsse werden mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst; sofern kein Mitglied die Beratung verlangt, können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg getroffen werden. Die Beschlüsse sind, vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen, für alle Gebietskirchen und ihre Organe verbindlich.

Ist über die definitive Dienstunfähigkeit eines Stammapostels zu entscheiden, wird die Sitzung vom dienstältesten Bezirksapostel geleitet. In diesem Falle ist die Bezirksapostelversammlung beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder rechtswirksam vertreten sind. Die Beschlussfassung muss einstimmig erfolgen.

Eine Wahlsitzung ist erforderlich, wenn der Stammapostel keinen Nachfolger berufen hat oder dieser nicht zur Verfügung steht. Die Wahlsitzung wird innerhalb von sieben Tagen vom dienstältesten Bezirksapostel einberufen und geleitet. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens neun Zehntel der Mitglieder anwesend oder rechtswirksam vertreten sein. Die Wahl des Stammapostels erfolgt geheim mit Zweidrittelmehrheit. Ist auch nach sieben Wahlgängen kein Nachfolger gefunden, wird die Wahl an die Apostelversammlung delegiert.

Die Beschlüsse werden in Protokolle festgehalten und ggf. gekürzt in der neuapostolischen Zeitschrift Unsere Familie bekannt gegeben.