Körperschaft des öffentlichen Rechts
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Körperschaft des öffentlichen Rechts
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R., auch mit KdöR, KöR oder K.ö.R. abgekürzt) ist nach deutschem Recht eine mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation, die ihre Rechtssubjektivität nicht der Privatautonomie, sondern einem Hoheitsakt verdankt. Ihre Verfassung ist öffentliches Recht.
Unterschied zu den Körperschaften des privaten Rechts
Körperschaften des öffentlichen Rechts unterscheiden sich von den Körperschaften des Privatrechts (Vereine) dadurch, dass sie öffentlich-rechtlich organisiert sind und öffentlich-rechtlich handeln können. Körperschaft des öffentlichen Rechts ist zunächst der Staat als originärer Träger von Hoheitsgewalt. Im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland besitzt einerseits der Bund (Gesamtstaat), andererseits jedes der sechzehn Länder Staatlichkeit. Bisweilen verleiht der Staat den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aber auch Organisationen, die nicht staatliche Aufgaben erledigen, sondern Teil der Gesellschaft sind. Damit wird zumeist bezweckt, die Organisation als Anerkennung für geleistete Arbeit mit besonderem Ansehen auszustatten.
Religiöse Körperschaften des öffentlichen Rechts
Eine religionsnahe Variante bilden die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die kraft Verfassung nicht-staatliche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Begründet wurde dieser Sonderstatus im sogenannten Weimarer Kirchenkompromiss von 1919, den das Grundgesetz als Verfassungsrecht übernommen hat. Die Weimarer Verfassung verzichtete auf eine Trennung von Staat und Kirche nach französischem Vorbild (Laizismus). Stattdessen wurde religiösen Gemeinschaften unter gewissen Voraussetzungen der Körperschaftsstatus zugebilligt. Dieser Status war und ist für alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften geöffnet. In Artikel 137 Absatz 5 der Weimarer Verfassung heißt es: "Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten."
Staatskirchenrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts
Staatskirchenrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, denen der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art. 140 GG in Verbindung mit den Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung verliehen wurde ("Körperschaftsstatus"). Zwar betrachtet das Grundgesetz auch die Religionsausübung in gewisser Weise als förderungswürdige „öffentliche Aufgabe“ (vgl. Religionsunterricht). Wegen der Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität ist es dem Staat aber gerade nicht erlaubt, die Religionsgemeinschaften als Teil der Verwaltung zu führen. Infolgedessen sind die religiösen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht nur organisatorisch aus dem Staat ausgelagert, sondern sind gerade kein Teil der öffentlichen Gewalt, folglich nicht grundrechtsverpflichtet, sondern wie private Vereinigungen grundrechtsberechtigt.
Erst recht ist dem Staat eine Rechtsaufsicht verwehrt (vgl. Korrelatentheorie). Der öffentlich-rechtliche Status dient hier lediglich dazu, die aus früheren Zeiten überkommenen Formen fortführen zu können (Pfarr- und Beamtenverhältnisse, Kirchensteuer) und die religiöse Vereinigungsfreiheit effektiv umzusetzen (Selbstorganisation). Mit dem öffentlich-rechtlichen Status verbindet auch das einfache Recht Vorteile, die als Privilegienbündel bezeichnet werden. Ein Austritt richtet sich für die staatliche Rechtsordnung nach den staatlichen Vorschriften über den „Kirchenaustritt“ (auch wenn die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft sich nicht als Kirche bezeichnet); ob die jeweilige Religionsgemeinschaft diesen staatlichen Kirchenaustritt anerkennt, ist eine Frage des kirchlichen Mitgliedschaftsrechts.
Bekannte religiöse Körperschaften des öffentlichen Rechts
Körperschaften des öffentlichen Rechts in diesem speziellen Sinne sind die Evangelische Kirche in Deutschland und ihre Gliedkirchen (Landeskirchen), die Bistümer der römisch-katholischen Kirche, aber auch eine Vielzahl kleinerer religiöser Gemeinschaften wie zum Beispiel die
- alt-katholische Kirche,
- zahlreiche evangelische Freikirchen,
- die Christengemeinschaft,
- die Neuapostolischen Kirchen Deutschlands in Form ihrer Gebietskirchen,
- 1. Neuapostolische Kirche Hamburg K.d.ö.R.
- 2. Neuapostolische Kirche Schleswig-Holstein K.d.ö.R.
- 3. Neuapostolische Kirche Bremen K.d.ö.R.
- 4. Neuapostolische Kirche Mecklenburg-Vorpommern K. d. ö. R.
- 5. Neuapostolische Kirche Niedersachen K.d.ö.R.
- 6. Neuapostolische Kirche Berlin-Brandenburg K.d.ö.R.
- 7. Neuapostolische Kirche Nordrhein-Westfalen K.d.ö.R.
- 8. Neuapostolische Kirche Sachsen-Anhalt K.d.ö.R.
- 9. Neuapostolische Kirche Sachsen/Thüringen K.d.ö.R.
- 10. Neuapostolische Kirche Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland K.d.ö.R.
- 11. Neuapostolische Kirche Süddeutschland K.d.ö.R.
- das Apostelamt Jesu Christi (AJC)
- 1. Apostelamt Jesu Christi Sachsen K.d.ö.R.
- 2. Apostelamt jesu Christi Brandenburg K.d.ö.R.
- Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Mormonen)
- 1. Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage - Hessen K.d.ö.R.
- 2. Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage - Berlin K.d.ö.R.
- die Zeugen Jehovas,
- 1. Jehovas Zeugen in Deutschland K.d.ö.R., Hamburg
- 2. Jehovas Zeugen in Deutschland K.d.ö.R., Hessen
- 3. Jehovas Zeugen in Deutschland K.d.ö.R., Niedersachsen
- 4. Jehovas Zeugen in Deutschland K.d.ö.R., Bayern
- 5. Jehovas Zeugen in Deutschland K.d.ö.R., Schleswig-Holstein
- 6. Jehovas Zeugen in Deutschland K.d.ö.R., Berlin
- 7. Jehovas Zeugen in Deutschland K.d.ö.R., Sachsen
- 8. Jehovas Zeugen in Deutschland K.d.ö.R., Saarland
- 9. Jehovas Zeugen in Deutschland K.d.ö.R., Brandenburg
- 10. Jehovas Zeugen in Deutschland K.d.ö.R., Thüringen
- 11. Jehovas Zeugen in Deutschland K.d.ö.R., Sachsen-Anhalt
- 12. Jehovas Zeugen in Deutschland K.d.ö.R., Mecklenburg-Vorpommern
aber auch Weltanschauungsgemeinschaften wie der
- Bund für Geistesfreiheit Bayern oder die
- Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz usw.,
ihre Zusammenschlüsse und nach Maßgabe des Staatskirchenrechts auch ihre Untergliederungen (z. B. Kirchengemeinden, Kirchenbezirke usw.).