Nottaufe

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Die sogenannte Nottaufe („Taufe in Notfällen“) darf als außerordentlicher Taufspender jeder Christ (nach anderen theologischen Auffassungen sogarar jeder ungetaufte Mensch mit der richtigen Intention) durchführen, wenn für einen ungetauften Menschen Lebensgefahr besteht, dieser um die Taufe bittet – oder im Falle eines neugeborenen Kindes stellvertretend seine Eltern – und ein ordentlicher Taufspender (wie insbesondere in ein Priester) nicht rechtzeitig herbeigeholt werden kann.

Der Begriff „Nottaufe“ hat sich eingebürgert, teilweise wird stattdessen aber von einer „Taufe in Notfällen“ o. ä. gesprochen, um deutlich zu machen, dass es sich hierbei um eine gültige christliche Taufe handelt.

Wird bei Lebensgefahr Priester zur Taufe geholt, spricht man von einer Jähtaufe.

Nottaufe nach Apostolischer Liturgie 1904

Wortlaut zur Nottaufe Apostolischer Liturgie 1904 (Abschrift aus dem Apostolischen Gesangbuch nebst einer kurzen Anleitung für den Gottesdienst. Vierte vermehrte Auflage 1904)

Nothtaufe.

(Sollte ein Kind plötzlich erkranken, so daß kein Priester früh genug zur Stelle sein kann, so ist es rathsam, daß ein Diakon oder Diakonissin, Vater oder Mutter zur Vollziehung des Aktes herangezogen werden.)

Der Handelnde hebt heilige, bittende Hände auf, sagend: Lieber Vater, der du deinen Aposteln Macht und Auftrag gegeben hast zu taufen und durch sie allen Bischöfen, Aeltesten und Priestern. Da uns nun der Weg in deiner heiligen Ordnung aufzugehen nicht möglich, so siehe in Gnaden auf uns nieder und laß diese Handlung, die wir in deinem Namen und Auftrage deiner Apostel vollziehen, mit dem Segen des Erfolges gekrönet sein. Amen.

Unter Zugrundelegung des Apostolischen Glaubensbekenntnisses in Gegenwart der Taufzeugen spricht der Handelnde oder die Handelnde. Nachdem die Namen genannt (der Name so und so): Ich taufe dich im Auftrage des Apostels im Namen Gottes des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.

Nachdem die Handlung vollzogen, ist mit einem Dankgebete und Segen die Handlung zu schließen.

Diese Handlung ist baldmöglichst dem Priester, Aeltesten oder Bischof zu melden, mit der Angabe des Namens und der gegenwärtig gewesenen Zeugen.

Der Priester, Aelteste oder Bischof, in dessen Gemeinde die Handlung geschehen, läßt im Dienste oder im Hause den Handelnden und Zeugen vortreten und fragt sie vor Gottes Angesichte: Bekennet ihr hier als Zeugen vor dem Amte und dem Angesichte Gottes, daß dieses Kind wahrhaftig getauft ist im Auftrage des Apostels und im Namen Gottes des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes, so bezeuget solches mit einem lauten Ja.

Nachdem spricht der Priester oder dort stehendes Amt: Dann bestätige ich an des Apostels Statt diese Handlung im Namen Gottes des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes. Amen. Ertheilt dann hierzu den Segen.

Nottaufe nach den Richtlinien der NAK

In dem Buch Richtlinien für die Amtsträger der Neuapostolischen Kirche heißt es auf Seite 74 unter Punkt 3.2.5:

Soll ein Kind oder ein Erwachsener kurz vor seinem Tode noch getauft werden und ist ein priesterlicher Amtsträger nicht erreichbar, so kann jeder gläubige neuapostolische Christ die Nottaufe im Auftrag des Apostels - jedoch ihne vorangehende Sündenvergebung und Feier des Heiligen Abendmahles - spenden

Die Aussonderung des Wassers und die Durchführung der Taufhandlung erfolgt gemäß den Worten nach Kapitel 3.2.4. (Anm.: "Nun sondere ich dieses Wasser aus in dem NAmen Gottes des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes und weihe es zur heiligen Handlung der Wassertaufe. Amen." sowie "Ich taufe dich in dem Namen Gottes des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen." und "Darauf ruhe der Segen Gottes des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen.")

Unverzüglich nach durchgeführter Nottaufe ist der zuständige Vorsteher hierüber zu informieren, der dies kraft seines Amtsvermögens bestätigt.