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*[[Verfassung der Neuapostolischen Kirche K.d.ö.R.]]
 
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*[[Richtlinien für die Amtsträger der Neuapostolischen Kirche]]
 
*[[Richtlinien für die Amtsträger der Neuapostolischen Kirche]]
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*[[Hausregeln für die Mitglieder der Neuapostolischen Kirche]]
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*[[Abberufung]]
 
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Die Wahlsitzung der Bezirksapostelversammlung zwecks Abwahl des Stammapostels ist erforderlich, wenn ein begründeter Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder der NAKI vorliegt. Die Beschlussfassung zur Abwahl des Stammapostels erfolgt geheim. Die Beschlussfassung erfolgt mit 9/10 der anwesenden oder rechtswirksam vertretenen Mitglieder. Es finden höchstens drei Wahlgänge statt. Ist die notwendige Mehrheit nicht erreicht, ist der Antrag abgewiesen. Ist die notwendige Mehrheit erreicht, ist der Stammapostel abgewählt und es schliesst sich unmittelbar die Wahlsitzung der Bezirksapostelversammlung zwecks Wahl des Stammapostels an.
 
Die Wahlsitzung der Bezirksapostelversammlung zwecks Abwahl des Stammapostels ist erforderlich, wenn ein begründeter Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder der NAKI vorliegt. Die Beschlussfassung zur Abwahl des Stammapostels erfolgt geheim. Die Beschlussfassung erfolgt mit 9/10 der anwesenden oder rechtswirksam vertretenen Mitglieder. Es finden höchstens drei Wahlgänge statt. Ist die notwendige Mehrheit nicht erreicht, ist der Antrag abgewiesen. Ist die notwendige Mehrheit erreicht, ist der Stammapostel abgewählt und es schliesst sich unmittelbar die Wahlsitzung der Bezirksapostelversammlung zwecks Wahl des Stammapostels an.
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Die Bezirksapostelversammlung entscheidet über Beschlussvorlagen, die definitive Dienstunfähigkeit des Stammapostels betreffend. Einladungen erfolgen dazu schriftlich durch NAKI unter Angabe der Tagesordnung. Die Sitzung wird vom dienstältesten Bezirksapostel geleitet. In diesem Fall ist die Bezirksapostelversammlung nur beschlussfähig, wenn – abgesehen vom Stammapostel – alle Mitglieder anwesend oder rechtswirksam vertreten sind. Die Bezirksapostel und Bezirksapostelhelfer können sich durch ein anderes Mitglied der Bezirksapostelversammlung mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Beschlussfassung muss einstimmig erfolgen. Der Stammapostel hat kein Stimmrecht. Der Zirkularweg ist ausgeschlossen.
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*[[Amtsniederlegung]]
 
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*[[Ordination]]
 
*[[Ordination]]
  
Die Ordination eines neuen Stammapostels erfolgt nach dem Tod des bisherigen Stammapostels, bei dessen festgestellter definitiven Dienstunfähigkeit, bei dessen Eintritt in den Ruhestand, nach dessen Amtsniederlegung oder Abwahl, und zwar aufgrund der Berufung durch seinen Vorgänger bzw. der Wahl durch die Bezirksapostelversammlung oder die Apostelversammlung.
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Die Ordination eines neuen Stammapostels erfolgt nach dem Tod des bisherigen Stammapostels, bei dessen festgestellter definitiven Dienstunfähigkeit, bei dessen Eintritt in den Ruhestand, nach dessen Amtsniederlegung oder Abwahl, und zwar aufgrund der Berufung durch seinen Vorgänger bzw. der Wahl durch die Bezirksapostelversammlung oder die Apostelversammlung. Die Ordination erfolgt durch den in den Ruhestand tretenden Stammapostel oder den dienstältesten Bezirksapostel
Die Ordination erfolgt durch den in den Ruhestand tretenden Stammapostel oder den dienstältesten Bezirksapostel
 
  
 
Die Berufung und Ordination der Bezirksapostel, Apostel und Bischöfe, Beauftragung der Bezirksapostelhelfer erfolgt durch den Stammapostel.
 
Die Berufung und Ordination der Bezirksapostel, Apostel und Bischöfe, Beauftragung der Bezirksapostelhelfer erfolgt durch den Stammapostel.
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*[[Suspendierung]]
 
*[[Suspendierung]]
  
Die Suspendierung von Bezirksaposteln, Bezirksapostelhelfern und Aposteln für eine
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Die Suspendierung von Bezirksaposteln, Bezirksapostelhelfern und Aposteln für eine bestimmte Zeit erfolgt durch den Stammapostel. Während der Suspendierung eines Bezirksapostels, Bezirksapostelhelfers oder Apostels, die vom Stammapostel bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. krankheitsbedingter, familiärer, ehelicher oder persönlicher Art) ausgesprochen werden kann, ruhen die Mitgliedschaftsrechte.  
bestimmte Zeit erfolgt durch den Stammapostel.
 
  
 
*[[Versetzung in den Ruhestand]]
 
*[[Versetzung in den Ruhestand]]
  
Mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres steht dem Stammapostel der Ruhestand zu.
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Mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres steht dem Stammapostel der Ruhestand zu. Längstens soll er seine Amtstätigkeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres ausüben.
Längstens soll er seine Amtstätigkeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres ausüben.
 
  
Die Ruhesetzung und Abberufung von Bezirksaposteln, Bezirksapostelhelfern und
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Die Ruhesetzung und Abberufung von Bezirksaposteln, Bezirksapostelhelfern und Aposteln erfolgt durch den Stammapostel.
Aposteln erfolgt durch den Stammapostel.
 
  
 
Die (sonstigen) Amtsträger werden durch den Stammapostel, den Bezirksapostel oder einen von diesen bestellten Vertreter in den Ruhestand versetzt. Die Versetzung in den Ruhestand beendet die Amtstätigkeit und hat den Verlust sämtlicher mit dem Kirchenamt verbundenen Rechte zur Folge.
 
Die (sonstigen) Amtsträger werden durch den Stammapostel, den Bezirksapostel oder einen von diesen bestellten Vertreter in den Ruhestand versetzt. Die Versetzung in den Ruhestand beendet die Amtstätigkeit und hat den Verlust sämtlicher mit dem Kirchenamt verbundenen Rechte zur Folge.
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Fehlt eine Berufung durch den Vorgänger oder wurde der Stammapostel abgewählt, so wird der Stammapostel durch die Bezirksapostelversammlung oder die Apostelversammlung aus dem Kreis der Bezirksapostel, Bezirksapostelhelfer und Apostel gewählt.
 
Fehlt eine Berufung durch den Vorgänger oder wurde der Stammapostel abgewählt, so wird der Stammapostel durch die Bezirksapostelversammlung oder die Apostelversammlung aus dem Kreis der Bezirksapostel, Bezirksapostelhelfer und Apostel gewählt.
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Wahlsitzungen der Bezirksapostelversammlung finden ohne den Stammapostel statt. Einladungen erfolgen schriftlich durch den dienstältesten Bezirksapostel unter Angabe der Tagesordnung. Die Sitzungen sollen innerhalb von sieben Tagen stattfinden. Sie werden von dem dienstältesten Bezirksapostel geleitet. In Wahlsitzungen ist die Bezirksapostelversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 9/10 ihrer Mitglieder anwesend oder rechtswirksam vertreten sind. Die Bezirksapostel und Bezirksapostelhelfer können sich durch ein anderes Mitglied der Bezirksapostelversammlung mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Zirkularweg ist ausgeschlossen.
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Die Wahlsitzung der Bezirksapostelversammlung zwecks Wahl des Stammapostels ist erforderlich, wenn der Stammapostel keinen Nachfolger berufen hat, dieser nicht zur Verfügung steht oder der Stammapostel abgewählt wurde. Die Wahl des Stammapostels erfolgt geheim. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn 2/3 der anwesenden oder rechtswirksam vertretenen Mitglieder sich auf einen Nachfolger einigen konnten. Ist auch nach sieben Wahlgängen noch kein Stammapostel gewählt, wird die Wahl an die Apostelversammlung delegiert.
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Wahlsitzungen der Apostelversammlung zwecks Wahl des Stammapostels finden ohne den Stammapostel statt. Einladungen erfolgen schriftlich durch den dienstältesten Bezirksapostel unter Angabe der Tagesordnung. Die Sitzungen sollen schnellstmöglich stattfinden. Sie werden vom dienstältesten Bezirksapostel geleitet. In Wahlsitzungen ist die Apostelversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer Mitglieder anwesend oder rechtswirksam vertreten sind. Jedes Mitglied kann höchstens 5 andere Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Wahl des Stammapostels erfolgt geheim. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr als 3/4 der anwesenden oder rechtswirksam vertretenen Mitglieder sich auf einen Nachfolger einigen konnten.
  
  
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(siehe [http://waechterstimme.orgfree.com/richtl.html] Richtlinien für die Amtsräger der Neuapostolischen Kirche - Inoffizielle Veröffentlichung (Stand 1997))
 
(siehe [http://waechterstimme.orgfree.com/richtl.html] Richtlinien für die Amtsräger der Neuapostolischen Kirche - Inoffizielle Veröffentlichung (Stand 1997))
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(siehe Hausregeln für die Mitglieder der Neuapostolischen Kirche, Ausgabe 1999, 4. Auflage]
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Version vom 29. Mai 2011, 14:11 Uhr

Die laufenden und nächsten Projekte:

Allgemeine Apostolische Gemeinde(27. Januar 1863-1866)
Allgemeine apostolische Mission (AAM) (1866- )
Schweizerischer Diakonieverein (SDV)
Von Geyer vorgenommene Bischofsweihen - Wikipedia (deutsch)
Der Schweizerische Diakonieverein und die apostolische Bewegung - Casurium
Daniel Rossmann – Internet Blog auf adfontes


Apostolische Einheits-Kirche (1911-1913) in Deutschland
Echt-Apostolische Kirche (1913-1918 ) in Australien
Apostolic Church of Queensland (1911- ) in Australien
Apostolic Church of Queensland - Wikipedia (englisch)
Apostolic Church of Queensland - Webauftritt


Apostolic Church of Africa (1889-1907)
New Apostolic Church of Africa (1907-1927)
Old Apostolic Church of Africa (OAC) (26. Dezember 1926-1991)
Old Apostolic Church (OAC) 1991 -
Old Apostolic Church - Wikipedia (englisch)
Old Apostolic Church - enotes.com (englisch)
Apostles of the Old Apostolic Church (South Africa) - Sane Serenity


Apostolic Church of South Africa (1925–Juli 1956)
Apostolic Church of South-Africa - Apostle Unity (Juli 1956– )
Apostolic Church of South Africa - Wikipedia (englisch


The Apostolic Church in South Africa
About us - The Apostolic Church - Webauftritt


Twelve Apostles Church of Africa (TACO) (27. September 1968- )
NACBord (englisch)


The House of Twelve Apostle (TAC) (4. April 1984-1986)
SEBONI v. TWELVE APOSTLES' CHURCH OF AFRICA
TWELVE APOSTLES' CHURCH OF AFRICA v. SEBONI


Twelve Apostles' Church in Christ (TACC) (9. September 1979- )


Twelve Apostles Church of Africa (TACA) (1996- )
The Twelve Apostles International Church (TAIC) (1996- )
Twelve Apostles' Church in Christ - Webauftritt
The Twelve Apostles Version - Sane Serenity
TACC History - Facebook
Church History - Twelve Apostles' Church in Christ - Webauftritt
Twelve Apostle Church in Christ v Twelve Apostle Church in Christ


Non-White Old Apostolic Church (1972 -1975)
Reformed Old Apostolic Church (ROAC) (1975 - )
Robert Lombard - Wikipedia (englisch)
Reformed Old Apostolic Church - Wikipedia (englisch)
LIFE OF APOSTLE LOMBARD - Harry H. Martin


Reformed Apostolic Church (RAC) (2003- )

Reformed Apostolic Church - Wikipedia (englisch)
news24 - Breaking News. First. (internet)
uitenhage.org.za (internet)
The Harald News (internet)
allAfrica.com (internet)



Apostolische Sendungskirche (1928- )(Deutscher Zweig der HAZK – Stamm Isaschar)
  1. Apostolische Sendungskirche Reichstraße 35 (Hof) 38100 Braunschweig.
  2. Apostolische Sendingskirche Mellinghoferstraße 197a (Hof ) 45475 Mulheim an der Ruhr.
  3. Apostolische Sendingskirche Am Haller 17 (Hof) 66333 Völklingen-Wehrden.




Hogerbeetsstraat 32, 2242 TR Wassenaar; tel. (70) 5113995; fax (70) 5113995; e-mail s.de.jong@hazknederland.org; internet www.hazknederland.org; f. 1863; Apostle for the Netherlands H. F. Rijnders; Sec. J. L. M. STRAETEMANS; 500 mems; 10 parishes.
357 ave Commerciale, BP 15859 Commune de N´Djili, Kinshasa 1; tel. (98) 165927; e-mail buzi4@hotmail.com; f. 1986; 5 parishes; 2.600 mems; Apostle for Africa Rev. LUFANGA-AYIMOU NANANDANA


  • HET APOSTOLISCHE WERK IN NEDERLAND - Dr. M.J. Tang
Selbstdarstelung der "Hersteld Apostolische Zending Kerk"
Hersteld Apostolische Zendingkerk – wikipedia
Hersteld Apostolische Zendingkerk in Nederland - Webauftritt
HET APOSTOLISCHE WERK IN NEDERLAND - Dr. M.J. Tang
Apostolische Sendungskirche - Web-Auftritt


Katholiek Apostolische Kerk- Gemeente Gods


Apostolische Sendungs-Gemeinde (23. März 1927- ) Trennung von Apostolic Church of Queensland, Anschluss an HAZK; später Restored Apostolic Mission Congregation
History of the Restored Apostolic Mission Congregation


Apostelamt Juda
Gemeinschaft des göttlichen Sozialismus - Apostelamt Juda


Apostelamt Simeon in Juda
Apostelamt Simeon in Jacobs Geschlecht
Apostelamt Jesu Christi K.d.ö.R.


Apostelamt Jesu Christi e.V.


Gemeinschaft der Apostel Jesu Christi e. V.


Altapostolischen Kirche (Deutschland) e.V.


Neuapostolisches Kirchenrecht


Die Wahlsitzung der Bezirksapostelversammlung zwecks Abwahl des Stammapostels ist erforderlich, wenn ein begründeter Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder der NAKI vorliegt. Die Beschlussfassung zur Abwahl des Stammapostels erfolgt geheim. Die Beschlussfassung erfolgt mit 9/10 der anwesenden oder rechtswirksam vertretenen Mitglieder. Es finden höchstens drei Wahlgänge statt. Ist die notwendige Mehrheit nicht erreicht, ist der Antrag abgewiesen. Ist die notwendige Mehrheit erreicht, ist der Stammapostel abgewählt und es schliesst sich unmittelbar die Wahlsitzung der Bezirksapostelversammlung zwecks Wahl des Stammapostels an.

Die Bezirksapostelversammlung entscheidet über Beschlussvorlagen, die definitive Dienstunfähigkeit des Stammapostels betreffend. Einladungen erfolgen dazu schriftlich durch NAKI unter Angabe der Tagesordnung. Die Sitzung wird vom dienstältesten Bezirksapostel geleitet. In diesem Fall ist die Bezirksapostelversammlung nur beschlussfähig, wenn – abgesehen vom Stammapostel – alle Mitglieder anwesend oder rechtswirksam vertreten sind. Die Bezirksapostel und Bezirksapostelhelfer können sich durch ein anderes Mitglied der Bezirksapostelversammlung mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Beschlussfassung muss einstimmig erfolgen. Der Stammapostel hat kein Stimmrecht. Der Zirkularweg ist ausgeschlossen.


Der Stammapostel wird durch seinen jeweiligen Vorgänger berufen.

Die Berufung und Ordination der Bezirksapostel, Apostel und Bischöfe, Beauftragung der Bezirksapostelhelfer erfolgt durch den Stammapostel.

Die (sonstigen) Amtsträger werden durch den Stammapostel, den Bezirksapostel oder einen von diesen bestellten Vertreter in ihr Amt berufen.

Die Amtsträger werden durch den Stammapostel, den Bezirksapostel oder einen von diesen bestellten Vertreter einstweilen beurlaubt.

Die Ordination eines neuen Stammapostels erfolgt nach dem Tod des bisherigen Stammapostels, bei dessen festgestellter definitiven Dienstunfähigkeit, bei dessen Eintritt in den Ruhestand, nach dessen Amtsniederlegung oder Abwahl, und zwar aufgrund der Berufung durch seinen Vorgänger bzw. der Wahl durch die Bezirksapostelversammlung oder die Apostelversammlung. Die Ordination erfolgt durch den in den Ruhestand tretenden Stammapostel oder den dienstältesten Bezirksapostel

Die Berufung und Ordination der Bezirksapostel, Apostel und Bischöfe, Beauftragung der Bezirksapostelhelfer erfolgt durch den Stammapostel.

Die Suspendierung von Bezirksaposteln, Bezirksapostelhelfern und Aposteln für eine bestimmte Zeit erfolgt durch den Stammapostel. Während der Suspendierung eines Bezirksapostels, Bezirksapostelhelfers oder Apostels, die vom Stammapostel bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. krankheitsbedingter, familiärer, ehelicher oder persönlicher Art) ausgesprochen werden kann, ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

Mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres steht dem Stammapostel der Ruhestand zu. Längstens soll er seine Amtstätigkeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres ausüben.

Die Ruhesetzung und Abberufung von Bezirksaposteln, Bezirksapostelhelfern und Aposteln erfolgt durch den Stammapostel.

Die (sonstigen) Amtsträger werden durch den Stammapostel, den Bezirksapostel oder einen von diesen bestellten Vertreter in den Ruhestand versetzt. Die Versetzung in den Ruhestand beendet die Amtstätigkeit und hat den Verlust sämtlicher mit dem Kirchenamt verbundenen Rechte zur Folge.

Fehlt eine Berufung durch den Vorgänger oder wurde der Stammapostel abgewählt, so wird der Stammapostel durch die Bezirksapostelversammlung oder die Apostelversammlung aus dem Kreis der Bezirksapostel, Bezirksapostelhelfer und Apostel gewählt.

Wahlsitzungen der Bezirksapostelversammlung finden ohne den Stammapostel statt. Einladungen erfolgen schriftlich durch den dienstältesten Bezirksapostel unter Angabe der Tagesordnung. Die Sitzungen sollen innerhalb von sieben Tagen stattfinden. Sie werden von dem dienstältesten Bezirksapostel geleitet. In Wahlsitzungen ist die Bezirksapostelversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 9/10 ihrer Mitglieder anwesend oder rechtswirksam vertreten sind. Die Bezirksapostel und Bezirksapostelhelfer können sich durch ein anderes Mitglied der Bezirksapostelversammlung mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Zirkularweg ist ausgeschlossen.

Die Wahlsitzung der Bezirksapostelversammlung zwecks Wahl des Stammapostels ist erforderlich, wenn der Stammapostel keinen Nachfolger berufen hat, dieser nicht zur Verfügung steht oder der Stammapostel abgewählt wurde. Die Wahl des Stammapostels erfolgt geheim. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn 2/3 der anwesenden oder rechtswirksam vertretenen Mitglieder sich auf einen Nachfolger einigen konnten. Ist auch nach sieben Wahlgängen noch kein Stammapostel gewählt, wird die Wahl an die Apostelversammlung delegiert.

Wahlsitzungen der Apostelversammlung zwecks Wahl des Stammapostels finden ohne den Stammapostel statt. Einladungen erfolgen schriftlich durch den dienstältesten Bezirksapostel unter Angabe der Tagesordnung. Die Sitzungen sollen schnellstmöglich stattfinden. Sie werden vom dienstältesten Bezirksapostel geleitet. In Wahlsitzungen ist die Apostelversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer Mitglieder anwesend oder rechtswirksam vertreten sind. Jedes Mitglied kann höchstens 5 andere Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Wahl des Stammapostels erfolgt geheim. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr als 3/4 der anwesenden oder rechtswirksam vertretenen Mitglieder sich auf einen Nachfolger einigen konnten.


(siehe Absatz Der Stammapostel auf der Seite Statuten der Neuapostolischen Kirche International))

(siehe Absatz Organe der NAKI auf der Seite Statuten der Neuapostolischen Kirche International))

siehe Absatz Der Stammapostel auf der Seite Verfassung der Neuapostolischen Kirche K.d.ö.R.))

(siehe Absatz Kirchliche Amträger auf der Seite Verfassung der Neuapostolischen Kirche K.d.ö.R.))

(siehe [1] Richtlinien für die Amtsräger der Neuapostolischen Kirche - Inoffizielle Veröffentlichung (Stand 1997))

(siehe Hausregeln für die Mitglieder der Neuapostolischen Kirche, Ausgabe 1999, 4. Auflage]


Mitteilungen:

Hallo Muschelschubser, ich habe Teile Deines Artikels über Apostel Rüdiger Krause erstmal zur Diskussion gestellt. --Stitzl 15:19, 4. Okt. 2010 (CEST)

Hallo Muschelschubser, super, dass Du hier Infos einbringst, von Personen einbringst, von denen ich wirklich sehr wenig Ahnung habe ;)--Matze 11:26, 11. Dez. 2010 (CET)

Ich war mal so frei, und habe deine Projektliste markiert- so sieht man, wo schon ein Artikel existiert und wo noch bedarf besteht...--Matze 11:32, 11. Dez. 2010 (CET)
Und ich habe noch ein paar Fehler korrigiert. bäh. ;-) "Muschelschubser": Weiter so - danke für deine Hilfe. --Sebastian 12:31, 11. Dez. 2010 (CET)
Vielen Dank an euch zurück.
Ich muss sagen, dass mir eurer APWiki sehr gut gefällt. So haben wir die Gelegenheit, die Apostolische Geschichte, - mit allen ihren verschiedenen Kirchenabteilungen -, an einem Punkt zusammen zu tragen. Da mir durch deine Markierung, lieber Matze, klar wurde, dass die Apostolic Church of South-Africa - Apostle Unity bereits bearbeitet wurde, kann mich erst einmal den anderen widmen. Und für Korrigierungen, lieber Sebastian, bin ich ausserordentlich dankbar.--Muschelschubser 15:24, 11. Dez. 2010 (CET)
Das freut mich... Aber hier gäbe es noch einiges zu tun: Liste von apostolischen/ ehemaligen apostolischen Gemeinschaften ohne Eintrag... nur so als Anregung... ;)--Matze 21:35, 11. Dez. 2010 (CET)